Der Verwaltungsgerichthof des Landes Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschlüssen vom 19.02.2021 zu den Aktenzeichen 1 S 460/21 und 1 S 502/21 die Eilanträge eines Fitnessstudiobetreibers und des Inhabers eines Tattoostudios gegen die Untersagung ihres Betriebs durch die Corona-Verordnung der Landesregierung abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 12/2021 vom 22.02.2021 ergibt sich:
Zur Ablehnung führt der 1. Senat des VGH jeweils aus, die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes für Betriebsschließungen seien gegenwärtig voraussichtlich erfüllt. Die 7-Tages-Inzidenz liege bundesweit über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. In einer solchen Konstellation seien „bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben“ (§ 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG). Die Entscheidung der Landesregierung in der Corona-Verordnung, den Betrieb solcher Einrichtungen grundsätzlich zu untersagen, sei auch Teil einer solchen „bundesweiten Abstimmung“. Denn die Landeregierung setze damit einen am 28. Oktober 2020 in einer Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder gefassten, von ihr dort mitgetragenen Beschluss um.
Bei der Umsetzung einer solchen bundesweit einheitlichen Strategie in Landesrecht habe der Antragsgegner den ausdrücklichen Willen des Bundesgesetzgebers bei der Verabschiedung des § 28a IfSG im November 2020 berücksichtigen dürfen, dass „mögliche infektiologische Wechselwirkungen und Verstärkungen zwischen einzelnen Regionen“ möglichst ausgeschlossen werden sollen. Daher bestehe gegenwärtig kein Anlass, bei der Schließung solcher Studios regional differenzierende Regelungen zu schaffen. Denn eine punktuelle Öffnung in einzelnen Kreisen führe zu einem erheblichen Anstieg der Sozialkontakte und der Infektionsgefahren über die Kreisgrenzen hinaus.
Aus dem Umstand, dass die 7-Tages-Inzidenz von 50 im landesweiten Durchschnitt inzwischen unterschritten werde, folge nichts anderes. Dieser Umstand zwinge den Antragsgegner insbesondere nicht dazu, sich einer bundeseinheitlich abgestimmten Strategie zur Pandemiebekämpfung zu verweigern. Denn die Unterschreitung des auf den Landesdurchschnitt bezogenen Inzidenzschwellenwerts ändere nichts daran, dass der Anwendungsbereich von Satz 9 des § 28a Abs. 3 IfSG weiterhin eröffnet sei. Hinzu komme, dass der Schwellenwert im Land erst seit wenigen Tagen und bislang auch nur geringfügig unterschritten werde.
Die Beschlüsse vom 19. Februar 2021 sind unanfechtbar (Az. 1 S 460/21 – Tattoostudio – und 1 S 502/21 – Fitnessstudio).