Das Oberverwaltungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschlüssen vom 22.02.2021 zu den Aktenzeichen 2 M 104/21 OVG und 2 M 108/21 OVG zwei Beschwerden einer Betreiberin von Fitnessstudios zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OVG MV Nr. 2/2021 vom 22.02.2021 ergibt sich:
Aufgrund der in § 2 Abs. 23 Corona-LVO M-V getroffenen Regelung, wonach Fitnessstudios für den Publikumsverkehr geschlossen sind, hatte sich eine Betreiberin entschlossen, ihre Fitnessstudios zu vermieten. Daraufhin ordneten die Ordnungsbehörden die Schließung der Fitnessstudios an, woraufhin die Betreiberin um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen die ablehnenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts eingelegten Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen.
Die Argumentation der Betreiberin, die Räume ihrer Fitnessstudios seien eine private Sportanlage, in der Individualsport im Sinne des § 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V betrieben werde, führe nicht zu einem für sie günstigerem Ergebnis. Die Antragstellerin übersehe bei ihrer Argumentation, dass für den in § 2 Abs. 21 Satz 2 Corona-LVO M-V genannten Sportbetrieb die Pflicht bestehe, die in Anlage 21 der Corona-LVO M-V aufgeführten umfangreichen Auflagen (u.a. die Erstellung eines veranstaltungs- und sportartspezifisches Hygiene- und Sicherheitskonzepts) einzuhalten. Dass die Betreiberin diese dort genannten Auflagen einhalte, habe sie nicht vorgetragen und sei auch nicht ersichtlich.