Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 18.02.2021 zum Aktenzeichen 1 K 9602/18 der Klage eines Flüchtlings gegen das Land Baden-Württemberg wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen teilweise stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 19.02.2021 ergibt sich:
Das VG Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2021 festgestellt, dass die durch den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes gegenüber dem Kläger in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Ellwangen am 03.05.2018 durchgeführte Personenfeststellung, das Betreten und Durchsuchen des Zimmers des Klägers, das Durchsuchen des Klägers und das Festsetzen des Klägers unter Anlegen von Einmal-Handschließen rechtswidrig gewesen sind. Es hat weiterhin festgestellt, dass das Einbehalten des Geldbeutels durch den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes am 20.06.2018 im Rahmen der Abschiebung des Klägers rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das VG Stuttgart hat entschieden, dass die zulässigen Klagen teilweise begründet sind.
Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die gegenüber dem Kläger im Rahmen der Razzia am 03.05.2018 getroffenen polizeilichen Maßnahmen unverhältnismäßig waren. Das Zimmer des Klägers in der Landeserstaufnahmeeinrichtung sei zwar keine Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG. Auch habe es sich bei dem Gebäude, in dem der Kläger untergebracht war, zum Zeitpunkt der Razzia um einen sogenannten „gefährlichen Ort“ im Sinne des Polizeirechts gehandelt. Der mit den Maßnahmen verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei jedoch nicht angemessen gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen bereits ab 5:19 Uhr durchgeführt wurden und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Nachtzeit stattfanden.
Die Durchführung der Abschiebung des Klägers am 20.06.2018 war nach Überzeugung der Kammer mit Ausnahme des zeitweisen Einbehaltens des Geldbeutels des Klägers rechtmäßig. Die angegriffenen Vollzugsmaßnahmen, namentlich das Betreten des klägerischen Zimmers, die Durchsuchung des Klägers, der Einsatz körperlicher Gewalt, der liegende Transport und die Fesselung mit Hand- und Fußschellen, seien insbesondere verhältnismäßig gewesen. Anders als im Rahmen der Razzia sei der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zur Durchsetzung der Ausreisepflicht gerechtfertigt. Die nicht in der Verantwortung des beklagten Landes liegenden Vorgaben der italienischen Behörden zu Flugankünften bei sog. Dublin-Überstellungen rechtfertigten die Vollstreckung zur Nachtzeit.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, die vom Verwaltungsgericht Stuttgart zugelassen wurde. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, einzulegen.