Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 18.02.2021 zum Aktenzeichen 6 L 84/21 entschieden, dass sächsische Hotelbetreiber gegenwärtig auch ihren Übernachtungsgästen keine Speisen und Getränke in hoteleigenen Restaurants servieren dürfen.
Aus der Pressemitteilung des VG Dresden vom 18.02.2021 ergibt sich:
Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte den Eilantrag einer Dresdner Hotelbetriebsgesellschaft gegen die Bestimmung der geltenden Allgemeinverfügung ab, nach der eine Speisen- und Getränkeversorgung auch in Beherbergungsbetrieben ausschließlich zur Abholung oder Lieferung angeboten werden darf.
Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, dass sie täglich zwischen 70 und 90 überwiegend aus dem Ausland stammende Übernachtungsgäste beherberge, die sich aus beruflichen Gründen in Dresden aufhielten. Würden diese im Roomservice bewirtet, gebe es viel mehr Kontakte als im Restaurantbetrieb. Dort könne ein großer Abstand zwischen den Gästen gewährleistet werden. Zudem würden Luftfilter eingesetzt und jeder Gast müsse eine konkrete Zeit buchen, um Gedränge zu vermeiden. Darüber hinaus sei eine Bewirtung im Zimmer aufgrund des höheren Personalbedarfs auch wirtschaftlich nicht durchführbar. Die Antragstellerin sehe im Übrigen eine Vergleichbarkeit ihrer Restaurants und Frühstücksräume mit Betriebskantinen gegeben, die unter bestimmten Umständen nach der Sächsischen Corona-Schutzverordnung öffnen dürften.
Dieser Argumentation vermochte das Sächsische Sozialministerium nicht zu folgen. Zwischen Kantinen und Hotel-Restaurants bestünden sehr wohl Unterschiede, ohne dass diese Einrichtungen zur Bekämpfung der Pandemie zwangsläufig unterschiedlich behandelt werden müssten. Während ein Verzehr der Mahlzeit am Arbeitsplatz in bestimmten Bereichen (etwa Reinraum oder Fließband) unmöglich sei, könne ein Hotelgast üblicherweise auf seinem Zimmer speisen.
Das wurde von den Richtern der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden ähnlich gesehen. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Regelung in der derzeit gültigen Allgemeinverfügung wende, sei ihr Begehren schon unzulässig, da die Bewirtung von Gästen bereits nach der derzeitigen Sächsischen Corona-Schutzverordnung nicht erlaubt sei. Gegen deren Regelungen müsse sich die Hotelbetreiberin aber gegebenenfalls im Wege einer Normenkontrollklage vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zur Wehr setzten. Soweit die Verordnung Ausnahmen für Betriebskantinen vorsehe, könne sich die Antragstellerin darauf nicht berufen. Die entsprechende Vorschrift privilegiere gastronomische Angebote in Kantinen dann, wenn Arbeitsabläufe unternehmensspezifische Alternativen erforderten, weil ein Verzehr der Kantinenmahlzeit am Arbeitsplatz nicht möglich sei. Es handele sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung für Kantinen und Mensen, die sich charakteristisch dadurch auszeichneten, dass sich das Verpflegungsangebot primär an die in der Einrichtung Beschäftigten richte. Dies sei bei den fraglichen Hotelrestaurants gerade nicht der Fall.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.