Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 17.02.2020 zum Aktenzeichen 5 L 130/21.KO entschieden, dass die Klimaliste RLP e.V. keinen Anspruch auf Umgestaltung der Stimmzettel für die Landtagswahl 2021 hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 9/2021 vom 18.02.2021 ergibt sich:
Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen entsprechenden Eilantrag ab.
Auf den Stimmzetteln für die Landtagswahl sind in der rechten Spalte alle dreizehn Wahlvorschlagsträger namentlich aufgelistet, wobei dem Antragsteller der Listenplatz 10 zugewiesen worden ist. Für alle zwölf Parteien ist links neben dem Namen eine optisch abgesetzte Kurzbezeichnung aufgeführt; bei dem Antragsteller ist dieses Feld leer.
Mit seinem gegen die Gestaltung des Stimmzettels erhobenen Eilantrag trug der Antragsteller vor, diese führe zu einer unzulässigen amtlichen Wahlbeeinflussung, welche die chancengleiche Teilnahme an der Wahl sowie die Grundsätze der Freiheit und der Gleichheit der Wahl verletze. Es bestehe die Gefahr, dass sein Wahlvorschlag von den Wählerinnen und Wählern übersehen werde oder man ihm nicht die gleichen Erfolgschancen wie den anderen Parteien einräume. Der Name „Klimaliste RLP e. V.“ stelle eine Kurzbezeichnung dar, die auf dem amtlichen Stimmzettel links neben seinem Namen aufzuführen sei.
Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und lehnte den Antrag als unzulässig ab. Um eine möglichst reibungslose Durchführung der Wahl zu gewährleisten, beschränke das Landeswahlgesetz den Rechtsschutz des Einzelnen im Vorfeld einer Landtagswahl, so die Koblenzer Richter. Maßnahmen und Entscheidungen, die – wie die Gestaltung der Stimmzettel – unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogen seien, könnten nur mit den im Landeswahlgesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Eine Überprüfung, wie sie der Antragsteller mit seinem Antrag im Eilverfahren anstrebe, komme damit grundsätzlich nicht in Betracht.
Soweit man dies für offensichtliche Fehler im Wahlverfahren anders sehe, seien solche auf der Grundlage der erhobenen Rügen nicht feststellbar. Die Gestaltung des Stimmzettels entspreche dem Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung. Auch verfassungsrechtliche Rechtsprinzipien, insbesondere die Gleichheit und Freiheit der Wahl, die vor einer unzulässigen Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch den Staat schützten, seien nicht, jedenfalls nicht offensichtlich verletzt. Der Name des Antragstellers stelle keine Kurzbezeichnung dar und der Antragsteller verwende eine solche auch nicht. Ihm hätte die Möglichkeit offen gestanden, in seiner Satzung eine Kurzbezeichnung festzulegen und diese im Wahlvorschlag anzugeben. Hiervon habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.