Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 18.02.2021 zum Aktenzeichen 4 L 479/21.GI einen Eilantrag abgelehnt, mit dem der Lahn-Dill-Kreis unter anderem festgestellt hat, dass eine Verkaufsstätte einer bundesweit vertretenen Unternehmensgruppe mit Gemischtwarenläden nach der hessischen Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (CoKoBeV) aktuell zu schließen ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 18.02.2021 ergibt sich:
Das Gesundheitsamt des Lahn-Dill-Kreises stellte aufgrund einer durchgeführten Kontrolle im Januar 2021 in einer dort ansässigen Firma fest, dass die Verkaufsstätte geschlossen sein müsste und drohte ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung an. Der Landkreis führte in seiner Entscheidung aus, dass es sich bei der antragstellenden Firma um einen Gemischtwarenladen handele und das Sortiment gerade nicht schwerpunktmäßig von der hessischen Verordnung privilegiert werde. Hierzu zog der Landkreis auch den Internetauftritt der Unternehmensgruppe sowie aktuelle Werbeprospekte heran.
Die antragstellende Firma hat im Rahmen des Eilverfahrens geltend gemacht, dass ihr Sortiment überwiegend aus Waren bestehe, welche von der hessischen Verordnung privilegiert würden. Insbesondere seien hierunter Lebensmittel, Tierfuttermittel und Drogerieartikel zu fassen. Diese Produkte würden über 50 % ihres Sortiments ausmachen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die Wertung des Landkreises bestätigt und ausgeführt, dass es sich bei der Verkaufsstätte der Antragstellerin gerade nicht um einen der Ausnahmetatbestände handele, in denen Verkaufsstätten für die Öffentlichkeit geöffnet sein dürften. Ein Sortimentsschwerpunkt im Bereich der Grundversorgung sei aufgrund einer Gesamtbetrachtung und unter Auswertung der Außendarstellung der Unternehmensgruppe gerade nicht ersichtlich. Insgesamt ähnele der Schwerpunkt des Sortiments vielmehr demjenigen eines Baumarktes.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hess. VGH einlegen.