Das Verwaltungsgericht München hat am 17.02.2021 zu den Aktenzeichen M 31 K 20.4504, M 31 K 20.5587, M 31 K 20.4944 und M 31 K 20.4309 vier auf Auszahlung des bayerischen Corona-Pflegebonus gerichtete Klagen abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG München vom 18.02.2021 ergibt sich:
Geklagt hatten zwei Beschäftigte eines ambulanten Dialysezentrums, eine in einem Krankenhaus tätige Serviceassistentin in der Pflege sowie eine Hauswirtschafterin in einem Altenheim. Das für die Bewilligung zuständige Landesamt für Pflege (LfP) hatte jeweils eine Bonuszahlung abgelehnt, da eine Förderung in der Corona-Pflegebonusrichtlinie (CoBoR) nicht vorgesehen sei. Diese CoBoR sieht eine finanzielle Begünstigung bestimmter Beschäftigter in bestimmten Einrichtungen vor.
Tragend für die Klageabweisungen war, dass ein Anspruch auf Begünstigung nur im Rahmen der vom LfP tatsächlich vollzogenen Förderpraxis besteht. Ausgehend von der CoBoR gewährt das LfP aber nur solchen beruflich tätigen Pflegenden den Bonus, die in bestimmten Einrichtungen beschäftigt sind. Nicht hierzu gehören z.B. ambulante Dialysezentren. Diese dem Gericht dargelegte Förderpraxis des LfP überschreitet nicht die Grenzen des Willkürverbots, sondern ist von hinreichenden sachlichen Erwägungen bei der Gewährung freiwilliger staatlicher Zuwendungen getragen. Diese Förderpraxis bewegt sich im weiten – vom Gericht nur sehr eingeschränkt überprüfbaren – Gestaltungsspielraum des Freistaats Bayern als Richtliniengeber. Insbesondere ist der Bonus nicht als Risiko- oder Gefahrenzulage ausgestaltet. Nicht entscheidend ist daher auch, ob für die Erweiterung der Förderpraxis auf nicht begünstigte Pflegekräfte und Einrichtungen möglicherweise gute oder sogar bessere Gründe sprechen.
Auch die Klagen der weiteren zwei Kläger hat das Gericht abgewiesen. Zwar gehen diese als Hauswirtschafterin in einem Altenheim und als in einem Krankenhaus tätige Serviceassistentin in der Pflege einer Tätigkeit in einer berücksichtigungsfähigen Einrichtung nach. Allerdings ist eine Begünstigung der jeweils nachgewiesenen konkreten Tätigkeiten bzw. Verwendungen nicht von der ständigen Förderpraxis des LfP erfasst.
Gegen diese Urteile können die Kläger innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung zum VGH München beantragen. Mit einer Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe ist in den nächsten Wochen zu rechnen.