Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17.02.2021 zum Aktenzeichen 7 C 3.20 entschieden, dass der Eigentümer von Grundstücken, die in einem Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet) liegen, nicht berechtigt ist, einen Verstoß gegen Vorschriften des Gebietsschutzes zu rügen.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 12/2021 vom 17.02.2021 ergibt sich:
Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage. Er ist Eigentümer benachbarter Grundstücksflächen, die zum FFH-Gebiet „Obere Schwentine“ in Schleswig-Holstein gehören.
Die Vorinstanzen haben die auf Aufhebung der Genehmigung gerichtete Klage abgewiesen.
Auch die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.
Die Vorschriften der Europäischen Union und des nationalen Rechts über den Schutz von Natura 2000-Gebieten dienen dem Ziel, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu bewahren oder wiederherzustellen. Einen Bezug zu den Interessen des Einzelnen lassen sie nicht erkennen. Anders als Naturschutzverbände sind Einzelne nicht berechtigt, Verstöße gegen Naturschutzrecht unabhängig von einer Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen.
Auch das Grundrecht auf Eigentum gebietet es nicht, die im öffentlichen Interesse erlassenen Schutzvorschriften für Natura 2000-Gebiete zugunsten des Eigentümers unter Schutz gestellter Grundstücke als drittschützend auszulegen und ihm ein Klagerecht einzuräumen.