Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 17.02.2021 zum Aktenzeichen 17 L 1531/20 entscheiden, dass die Polizei in Dortmund einen Abschnitt der im Stadtgebiet liegenden Münsterstraße vorerst per Video überwachen darf.
Aus der Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.02.2021 ergibt sich:
Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden und damit den Antrag eines Dortmunder Bürgers abgelehnt, der im Wege der einstweiligen Anordnung dem Polizeipräsidenten den Beginn der Videoüberwachung untersagen lassen wollte.
Die Polizei will mit der Videoüberwachung in dem zwischen den Häusern Münsterstraße 50 bis 99 gelegenen Bereich Straftaten verhindern. Sie betrachtet den Straßenabschnitt als Kriminalitätsschwerpunkt, dem mit der Aufstellung von insgesamt 18 Kameras an 8 Standorten begegnet werden soll. Der Antragsteller sieht sich durch die beabsichtigte optische Überwachung des Straßenabschnitts in seinen Grundrechten verletzt, da sein Weg zur Arbeit über diesen Straßenabschnitt führen würde und er zudem regelmäßig an politischen Versammlungen in einem dort gelegenen Kulturzentrum teilnehme.
Das Gericht hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass die in § 15a des Polizeigesetztes für eine Videoüberwachung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Nach den vom Polizeipräsidium vorgelegten Zahlenmaterial handele es sich bei dem knapp 300 Meter langen Straßenabschnitt um einen Schwerpunkt der Straßenkriminalität mit einer signifikanten Häufung von Straftaten wie Betäubungsmittel-, Raub-, Diebstahls-, Körperverletzungs-, Sachbeschädigungs-, Nötigungs- und Bedrohungsdelikten sowie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Beschaffenheit der Örtlichkeit u.a. als belebte Geschäftsstraße mit mehrgeschossiger Bebauung, enger Straßenführung und schwer einsehbaren Bereichen begünstige die Begehung von Straftaten und lasse erwarten, dass es dort auch zukünftig zur Begehung von Delikten kommen werde.
Die zunächst für ein Jahr geplante Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Die von Montag bis Samstag von jeweils 16.00 bis 24.00 Uhr aufgeschalteten Kameras seien so angebracht, dass sie auch mit einem nur beiläufigen Blick erkennbar seien. Eine umfängliche Beschilderung mache die Überwachung zusätzlich für den Bürger erkennbar. Die gewonnenen Daten dürften nach dem Gesetz für höchstens 14 Tage gespeichert werden. Schützenswerte private Bereiche wie Balkone, Fensterbereiche, Flächen für Straßengastronomie würden ebenso wenig erfasst wie in dem Bereich stattfindende Versammlungen. Der Eingriff insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei mit Blick auf den verfolgten Zweck einer wirksamen vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung zumutbar.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum OVG NRW eingelegt werden.