Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 11.01.2021 zum Aktenzeichen 7 B 347/21 ein Verfahren auf eine Klage, mit der ein Kläger eine sofortige Corona-Schutzimpfung erhalten wollte, an das Sozialgericht verwiesen.
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Verfahren an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen (§ 173 VwGO i.V.m. §17a Abs. 2 Satz 1 GVG analog) war.
Die Verwaltungsrichter hielten für das Begehren den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht für eröffnet.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Letzteres hielten die Verwaltungsrichter für gegeben, da nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Sozialgerichte u.a. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden. Dies gilt nach Abs. 2 derselben Vorschrift für privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Um eine solche Angelegenheit handelt es sich angesichts des Regelungszusammenhangs hier. Hier begehrt der Kläger bzw. Antragsteller bei sachgerechter Betrachtung seines Rechtsschutzziels (§ 88 VwGO) im Ergebnis sinngemäß eine vor anderen bevorzugte Schutzimpfung, weil er angesichts seines Lebensalters in Verbindung mit erheblichen Vorerkrankungen mit in dieser Konstellation weitaus höherem Gefährdungsgrad vorab geimpft werden müsse. Dieses Begehren steht in engem Sachzusammenhang damit, dass die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung-CoronaImpfV) des Bundes einen gesetzlichen Anspruch auf Schutz-impfung auf der Grundlage von §§ 5 IfSG, 20i SGB V im Sinne des Rechts der Krankenversicherung beschreibt, für den nach § 51Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten bestimmt ist. Dies entspricht dem Zusammenhang mit einem Anspruch von Krankenversichertengemäß § 20d SGB V auf Schutzimpfungen nach § 2 Nr. 9 IfSG, d.h. die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen.
Hierfür streitet auch die Entscheidung des Bay. Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2009 -L 5 KR 222/09 –(juris), die sich mit Impfansprüchen befasst. Schließlich verweist § 68 IfSG iVm. § 60 IfSG für den Fall der Geltendmachung eines Impfschadens auf den Rechtsweg zu den Sozialgerichten, wonach -allerdings nur indiziell-diese Verweisung für den Sekundäranspruch plausibel erscheinen lässt, dass der auf die Impfung selber gerichtete Primäranspruch erst Recht vor das Sozialgericht gehört. Da also für das geltend gemachte Eilbegehren des Antragstellers der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist, weil eine abdrängende Sonderzuweisung vorliegt, ist der Verwaltungsrechtswegnach Anhörung der Beteiligten insgesamt für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit gemäß §173 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 Satz1 GVG analog an das auch für den Wohnort des Antragstellers örtlich zuständige Sozialgericht zu verweisen.
Das Sozialgericht Oldenburg, führte dazu im Beschluss vom 21.01.2021 zum Aktenzeichen S 10 SV 1/21 ER aus, dass es die Verweisung an das Sozialgericht für falsch halte, aber an die abdrängende Zuweisung gebunden sei, da die Parteien des Rechtsstreits kein Rechtsmittel dagegen einlegten, bzw. auf dieses verzichteten.
Die Sozialrichter hielten die den Sozialgerichtsweg nach § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für nicht eröffnet ist. Für den Rechtsstreit ist vielmehr der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet.
Die Sozialrichter erkannten jedoch auch, dass zumindest eine der Ermächtigungsgrundlagen für die vom Antragsteller angegriffenen Regelungen der CoronaImpfV im SGB V normiert ist und so ein gewisser Bezug zu den in § 51 SGG geregelten Rechtswegzuweisungen an die Sozialgerichtsbarkeit besteht.
Der Präsident des Bundessozialgerichts – Professor Dr. Rainer Schlegel – äußerste sich zudem jüngst auf der Jahrespressekonferenz des Bundessozialgerichts, dass nicht zuletzt die Tatsache, dass die Verordnungsermächtigung für das Bundesgesundheitsministerium zu den Impfungen in § 20i Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt ist, für eine Zuständigkeit der Sozialgerichte spricht.
Die Themen Gesundheit und Soziales seien überdies die originären Themen des BSG, damit „sind fast alle Zuständigkeiten des Gerichts durch die Corona-Gesetzgebung tangiert“, so Schlegel.