Stadt Koblenz darf Wettbürosteuer von 3% erheben

17. Februar 2021 -

Das Verwaltungsgericht Koblenz am 26.01.2021 zum Aktenzeichen 5 K 374/20.KO entschieden, dass die Stadt Koblenz von Wettbürobetreibern eine Wettbürosteuer in Höhe von 3 Prozent des Wetteinsatzes erheben kann, wenn im Wettbüro neben der Annahme von Wettscheinen zusätzlich auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird.

Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 8/2021 vom 17.02.2021 ergibt sich:

Die Stadt Koblenz erhob gegenüber der Klägerin Steuern auf Grundlage ihrer Wettbürosteuersatzung, die im Jahr 2019 erlassen wurde. Die Klägerin betreibt Wettbüros in der Stadt, in denen die Wettenden die Wettereignisse an Bildschirmen mitverfolgen können. Nachdem der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Steuerbescheid ohne Erfolg blieb, erhob sie Klage und brachte insbesondere vor, die Wettbürosteuersatzung der Beklagten sei verfassungswidrig. Nach dem Grundgesetz dürfe eine kommunale Aufwandsteuer – um eine solche handele es sich hier – nicht erhoben werden, wenn sie mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sei. Dies sei hier der Fall: Sie habe bereits eine Sportwettensteuer in Höhe von 5 Prozent des Wetteinsatzes zu zahlen; diese sei der Wettbürosteuer gleichartig.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und wies die Klage gegen den Steuerbescheid ab.

Eine Gleichartigkeit der beiden Steuerarten liege im Ergebnis nicht vor. Die Sportwettensteuer, welche auf jeden Wetteinsatz erhoben werde, sei eine spezielle Form der Umsatzsteuer. Die Wettbürosteuer verfolge hingegen eine besondere Zielsetzung, so die Koblenzer Richter. Sie falle nur dann an, wenn neben dem Wetteinsatz im Wettbüro auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht werde. Damit handele es sich bei ihr um eine Form der Vergnügungsteuer für dieses besondere Ereignis, welche – ähnlich der Vergnügungsteuer für Spielgeräte – auch Lenkungszwecke verfolge. Dies ergebe sich auch aus der Beschlussvorlage zur Einführung der Steuer. Darin sei ausgeführt, Wettbüros böten aufgrund ihrer typischen Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Monitoren insbesondere bei jüngeren Wettenden eine erhöhte Suchtgefahr. Eine Ausbreitung von weiteren Wettbüros solle durch die Einführung der Steuer zumindest eingedämmt werden.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das OVG Koblenz zu.