Der Bundesgerichtshof hat am 10.02.2021 zum Aktenzeichen 6 StR 326/20 die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung sowie diejenige der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagte verworfen; hingegen hat er auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Freispruch des Angeklagten wegen eines Missbrauchsfalls aufgehoben. Über diesen Vorwurf der Anklage muss demnach neu entschieden werden. Im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 36/2021 vom 12.02.2021 ergibt sich:
Das Landgericht Cottbus hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrerer Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und seine Lebensgefährtin unter anderem wegen Beihilfe hierzu zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen versteckten die Angeklagten über mehrere Monate die in der Obhut der Jugendschutzbehörden stehende zwölfjährige, als vermisst gemeldete Tochter der Frau, die sie auch unter Einschaltung der Presse zu suchen vorgaben. In dieser Zeit missbrauchte der Angeklagte das Kind in drei Fällen, was die Angeklagte duldete. Insoweit hat das Landgericht seine Feststellungen angesichts des Bestreitens des Angeklagten vor allem auf die Aussagen zweier Journalisten gestützt, denen die – in der Hauptverhandlung schweigende – Angeklagte die Taten nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft „bereitwillig“ geschildert habe. Das Landgericht hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass es über die drei Fälle hinaus zu weiteren Taten kam, und beide Angeklagte von weiteren Missbrauchsvorwürfen freigesprochen.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung sowie diejenige der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagte verworfen; hingegen hat er auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Freispruch des Angeklagten wegen eines Missbrauchsfalls aufgehoben. Über diesen Vorwurf der Anklage muss demnach neu entschieden werden. Im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig.