Erfolgloser Eilantrag gegen Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat am 11.02.2021 zum Aktenzeichen Vf. 14-II-21 (e.A.) über den Antrag von 38 Mitglieder des Sächsischen Landtages, die der AfD-Fraktion angehören, im Wege eines abstrakten Normenkontrollverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Vorschriften der noch bis zum 14. Februar 2021 geltenden Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 162) entschieden.

Aus der Pressemitteilung des VerfGH Sachsen vom 12.02.2021 ergibt sich:

Die Antragsteller halten neben dem Regelungskonzept der Verordnung insgesamt u.a. die Regelungen in Bezug auf Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, das Alkoholverbot im öffentlichen Raum sowie die Schließung von Einrichtungen des Sportbetriebs, Gastronomiebetrieben und Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen für (offensichtlich) verfassungswidrig.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom heutigen Tage den Antrag abgelehnt, die angegriffenen Regelungen vorläufig außer Vollzug zu setzen. Auch wenn zumindest einzelne der Maßnahmen, insbesondere die 15-Kilometer-Regelung bei den Ausgangsbeschränkungen (§ 2b Satz 2 Nr. 4 und Nr. 16), die nächtliche Ausgangssperre (§ 2c) und das Alkoholverbot im öffentlichen Raum (§ 2d), gewichtigen Einwendungen begegnen, kann bei der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen vorläufigen Prüfung jedenfalls eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit der vom Verordnungsgeber herangezogenen Rechtsgrundlagen des Infektionsschutzgesetzes und der angegriffenen Vorschriften nicht festgestellt werden. Die angegriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschränken zwar die Grundrechte der Menschen, die sich im Freistaat Sachsen aufhalten, gravierend. Ihnen lag jedoch eine besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens mit einer erheblich gestiegenen Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen bei drohender Überforderung des Gesundheitssystems zugrunde; auch gegenwärtig ist das Infektionsgeschehen noch auf zwar spürbar sinkendem, aber weiterhin hohem Niveau. Bei der demnach vorzunehmenden Folgenabwägung überwiegen angesichts des gebotenen strengen Maßstabs, der für den ausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt, und unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers sowie des verfassungsrechtlich verankerten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit einer vorläufigen Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften verbundenen Folgen insgesamt oder in Bezug auf einzelne Maßnahmen in einem Maße untragbar wären, dass sie eine Außervollzugsetzung im Eilrechtsschutz gebieten.

Eine Entscheidung über den Antrag im Hauptsacheverfahren (Vf. 13-II-21 [HS]) steht noch aus.