Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 12.02.2021 zum Aktenzeichen 6 B 10215/21.OVG den Eilantrag eines Bewohners im Landkreis Birkenfeld gegen die für das Kreisgebiet verfügten Ausgangsbeschränkungen in der Zeit von 21.00 bis 5.00 Uhr zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OVG RP Nr. 7/2021 vom 12.02.2021 ergibt sich:
Nach einem starken Anstieg der Infektionszahlen im Kreisgebiet auf einen 7-Tages-Inzidenzwert von zeitweise über 200 erließ der Landkreis Birkenfeld am 30. Januar 2021 befristet bis zum 14. Februar 2021 eine auf die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz gestützte Allgemeinverfügung, mit der er das Verlassen von Wohnungen, Unterkünften und Betriebsstätten in den Nachtstunden nur noch in Ausnahmefällen erlaubte.
Den gegen diese Allgemeinverfügung gestellten Antrag eines Bewohners im Landkreis Birkenfeld auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Koblenz ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 6/2021).
Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück.
Das Verwaltungsgericht habe den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig, da dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Denn er habe nicht darlegt, inwieweit er in seiner konkreten Situation durch die angefochtene Regelung materiell betroffen sei. Zwar richte sich die Ausgangsbeschrän-kung der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 30. Januar 2021 formal auch gegen den Antragsteller, da er im Kreisgebiet wohnhaft sei. Angesichts der in der Allgemeinverfügung geregelten Ausnahmetatbestände, die ein Verlassen der Wohnung weiterhin zuließen, könne aber nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass jede Person, die – wie der Antragsteller – in dem räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung wohne, von der angeordneten Ausgangsbeschränkung im Zeit-raum von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr in rechtlich erheblicher Weise betroffen sei. Ein nächtliches Verlassen der Wohnung aus anderen als von der Allgemeinverfügung zugelassenen Gründen, etwa zur Pflege privater Kontakte, könne aufgrund des der-zeitigen massiven Infektionsgeschehens auch nicht als nach der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegend erachtet werden. Der Antragsteller habe in keiner Weise dargelegt, inwiefern er persönlich von der nächtlichen Ausgangsbeschränkung in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen sein könnte, etwa weil er konkret beabsichtige, sich innerhalb des Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 05:00 Uhr des Folgetages außerhalb seiner Wohnung aufzuhalten, ohne dass ein Ausnahmefall wegen eines triftigen Grundes im Sinne der Allgemeinverfügung vorliege.