Ausgangsbeschränkung in Bayern vom März 2020 verfassungsgemäß

11. Februar 2021 -

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München hat am 11.02.2021 entschieden, dass die Regelung zur Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie in der vom 21. bis 31. März 2020 geltenden Fassung verfassungsgemäß ist.

Aus der Pressemitteilung des Bay. VerfGH vom 11.02.2021 ergibt sich:

Gegenstand des Popularklageverfahrens ist die Regelung zur Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie in der vom 21. bis 31. März 2020 geltenden Fassung. Danach war das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe waren insbesondere: berufliche Tätigkeiten, Arztbesuche, Einkäufe für den täglichen Bedarf, Besuche bei Lebenspartnern, Alten und Kranken, die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, die Begleitung von Sterbenden sowie Beerdigungen, Sport und Bewegung an der frischen Luft und die Versorgung von Tieren.

Der Antragsteller macht geltend, die angegriffene Verordnungsregelung habe gegen mehrere Grundrechte der Bayerischen Verfassung verstoßen. Sie sei von der Ermächtigungsgrundlage der §§ 28, 32 (Bundes-)Infektionsschutzgesetz in der damals gültigen Fassung nicht gedeckt gewesen. Eine derartige Maßnahme hätte aufgrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes der parlamentarischen Diskussion und Beschlussfassung bedurft. Sie habe auch gegen das bei der Einschränkung von Grundrechten stets zu beachtende Übermaßverbot verstoßen. Es bestünden gewichtige Zweifel, ob Ausgangsbeschränkungen geeignet seien, die Übertragung des Virus SARS-CoV-2 entscheidend zu verringern. Sie seien auch nicht erforderlich gewesen, da sich weniger belastende Maßnahmen, wie z. B. Kontaktverbote, aufgedrängt hätten. Die mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Belastungen hätten außer Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen gestanden; der Normgeber habe sich einseitig auf den Schutz der Allgemeinheit fokussiert.

Die Bayerische Staatsregierung hält die Popularklage für unzulässig, weil die angegriffene Regelung bereits außer Kraft getreten sei. Jedenfalls sei sie unbegründet, weil weder gegen Grundrechte noch gegen andere Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen worden sei.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte es mit Entscheidung vom 26. März 2020 im Eilverfahren abgelehnt, die Ausgangsbeschränkung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nunmehr hat er am 9. Februar 2021 die Popularklage in der Hauptsache abgewiesen.

Die Regelung zur Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie in der vom 21. bis 31. März 2020 geltenden Fassung war mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

Sie verstieß nicht wegen einer offensichtlichen und gravierenden Abweichung von den Vorgaben der bundesrechtlichen Ermächtigung im Infektionsschutzgesetz gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV).

Ebenso wenig wurden Grundrechte der Bayerischen Verfassung, wie insbesondere das Recht auf Freizügigkeit (Art. 109 Abs. 1 BV), in unzulässiger Weise eingeschränkt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Normgeber dem Schutz von Leben und Gesundheit höheres Gewicht eingeräumt hat als den durch die Ausgangsbeschränkung hervorgerufenen Beeinträchtigungen.

Zu der Entscheidung im Einzelnen:Die Popularklage ist zulässig, obwohl die angegriffenen Bestimmungen zwischenzeitlich außer Kraft getreten sind. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Frage, ob die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung während des Zeitraums vom 21. bis zum 31. März 2020 verfassungsgemäß war, für noch anhängige behördliche und fachgerichtliche Verfahren Bedeutung erlangen kann.

Die Popularklage ist unbegründet. Die angegriffenen Vorschriften waren mit dem Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung vereinbar und haben Grundrechte der Bayerischen Verfassung nicht in verfassungswidriger Weise eingeschränkt.

Der Verfassungsgerichtshof hat eine auf einer bundesrechtlichen Ermächtigung beruhende Vorschrift des Landesrechts – anders als die Fachgerichtsbarkeit – nicht umfassend daraufhin zu überprüfen, ob der Normgeber die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm zutreffend beurteilt hat. Die Rüge, die beanstandete Regelung sei durch die bundesrechtliche Ermächtigung im Infektionsschutzgesetz a. F. nicht gedeckt gewesen, kann nur mittelbar als Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verankerten Rechtsstaatsprinzips geprüft werden. Eine offensichtliche und gravierende Abweichung des § 1 Abs. 4, 5 und 6 der angegriffenen Verordnung von den Vorgaben der Ermächtigung lässt sich jedoch nicht feststellen. Auch das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot wurde gewahrt.

In den Schutzbereich des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 102 Abs. 1 BV) wurde nicht eingegriffen. Zwar wurde den betroffenen Personen aufgegeben, die Wohnung nicht ohne triftigen Grund zu verlassen. Es erfolgte jedoch keine durch unmittelbaren physischen Zwang oder vergleichbare psychische Zwangseinwirkung hervorgerufene Festhaltung der Normadressaten in ihren Wohnungen. Die angegriffene Rechtsverordnung sah keine Eingriffsbefugnisse vor, mittels derer ein Verbleiben der betroffenen Personen in ihren Wohnungen oder eine Rückkehr zu diesen unter Einsatz direkten Zwangs hätte durchgesetzt werden können. In die körperliche Bewegungsfreiheit in dem Sinn, sich von einem bestimmten Ort tatsächlich fortbewegen zu können, wurde nicht mittels unmittelbaren Zwangs eingegriffen.

Art. 109 Abs. 1 BV (Freizügigkeit), wonach das Recht geschützt ist, sich an jedem beliebigen Ort in Bayern zu grundsätzlich jedem beliebigen Zweck aufzuhalten, wurde ebenso wenig verletzt wie die körperliche Unversehrtheit, das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie sowie die Handlungs- und Berufsfreiheit. Der Normgeber verfolgte mit der angegriffenen Regelung das Ziel, Ansteckungen mit dem Virus SARS-CoV-2 zu vermeiden und dadurch Leben und Gesundheit zu schützen sowie eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Dabei handelte es sich um einen legitimen Regelungszweck, der eine Einschränkung der Grundrechte rechtfertigen konnte.

Nach den Erkenntnissen der Wissenschaft ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2. Die vorgesehene Ausgangsbeschränkung, die zur Einschränkung persönlicher Kontakte führte, war daher geeignet, der weiteren Ausbreitung entgegenzuwirken. Sie stellte während der Geltungsdauer der angegriffenen Regelung vom 21. bis zum 31. März 2020 eine zur Erreichung des Regelungsziels erforderliche Maßnahme dar. Es ist nicht erkennbar, dass der Normgeber im fraglichen Zeitraum andere, weniger belastende Maßnahmen hätte ergreifen müssen, um dem Anstieg der Infektionszahlen zu begegnen. Insbesondere durfte er ein auf Maßnahmen für besonders gefährdete Personengruppen beschränktes Vorgehen als weniger wirksam ansehen als die gewählte Kombination aus speziellen Maßnahmen (z. B. Besuchsverbote in Krankenhäusern und Altenheimen) und genereller Ausgangsbeschränkung. Auch rückblickend kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Rückgang der Infektionszahlen, der in Bayern während der Sommermonate 2020 zu verzeichnen war, ohne die angegriffene Ausgangsbeschränkung in gleicher Weise eingetreten wäre.

Die mit der angegriffenen Regelung verbundenen Einbußen an grundrechtlich geschützter Freiheit standen nicht in unangemessenem Verhältnis zu den legitimen Gemeinwohlzwecken, denen die Grundrechtsbeschränkung diente. Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Einschätzung des Robert-Koch-Instituts durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass das Virus eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Bevölkerung darstellte, und diesen Rechtsgütern höheres Gewicht einräumen als den durch die Ausgangsbeschränkung hervorgerufenen Beeinträchtigungen.

Der Verfassungsgerichtshof hat anlässlich des vorliegenden Popularklageverfahrens nicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und Sicherungen die staatliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit lang andauernde Eingriffe in die Grundrechte rechtfertigt. Die vom Antragsteller angegriffene Rechtsverordnung galt lediglich vom 21. bis zum 31. März 2020. Für diesen begrenzten Zeitraum ist ein Verstoß gegen das Übermaßverbot nicht festzustellen.