Der Deutsche Rechnungslegungs Standards Commitee e.V. (DRSC) hat eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im März 2020 beauftragte Untersuchung zu der Frage, wie deutsche Unternehmen diese Berichtspflichten erfüllen, veröffentlicht.
Aus der Pressemitteilung des BMJV vom 11.02.2021 ergibt sich:
Mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) wurden im Jahr 2017 die sogenannten CSR-Berichtspflichten im Handelsgesetzbuch verankert. CSR steht für Corporate Social Responsibility, also für die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen. Nach dem Gesetz müssen bestimmte große am Kapitalmarkt tätige Unternehmen, Banken und Versicherungen in ihrer Unternehmensberichterstattung verstärkt auch nichtfinanzielle Themen darstellen. Erforderlich sind dabei vor allem Angaben über Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Korruptionsbekämpfung.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im März 2020 den Deutsche Rechnungslegungs Standards Commitee e.V. (DRSC) mit einer umfangreichen Untersuchung zu der Frage beauftragt, wie deutsche Unternehmen diese Berichtspflichten erfüllen. Der Auftrag umfasste die Erhebung und Auswertung der sogenannten nichtfinanziellen Erklärungen und Berichte für die Geschäftsjahre 2017 bis 2019, eine Stakeholder-Befragung unter Beteiligung sämtlicher betroffener Kreise sowie die Entwicklung von Handlungsempfehlungen für die Stärkung der CSR-Berichtspflichten auf europäischer Ebene. Das DRSC hat am 11.02.2021 seinen Abschlussbericht veröffentlicht.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt: „Ich freue mich über die umfangreiche und detaillierte Studie zur CSR-Berichterstattung in Deutschland und danke dem DRSC für sein großes Engagement bei der Aufbereitung der Thematik. Die Berichterstattung von Unternehmen zu ökologischen, sozialen und gesellschaftlichen Aspekten im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stellt einen wichtigen Baustein zur Erreichung der Ziele des European Green Deal und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen dar. Die Auswertung zeigt, dass die Güte der nichtfinanziellen Erklärungen und Berichte zwar über die Jahre zugenommen hat, aber dennoch hinter dem Möglichen zurückbleibt. Die Handlungsempfehlungen des DRSC werden einen wichtigen Beitrag leisten zu der öffentlichen Debatte, wie die CSR-Berichtspflichten auf europäischer Ebene gestärkt und effektiver ausgestaltet werden können.“
Die in der Studie behandelten Themen werden im Rahmen der bevorstehenden Novellierung der CSR-Richtlinie unter Federführung des BMJV in Brüssel verhandelt werden.
Das DRSC kam in seiner Auswertung u. a. zu den folgenden Ergebnissen:
- Die Mehrzahl der Unternehmen habe die nichtfinanzielle Erklärung außerhalb des Lageberichts in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht veröffentlicht.
• Über alle gesetzlich geforderten Mindestaspekte (Umwelt-, Arbeitnehmer– und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung) sei von nahezu allen in der Stichprobe untersuchten Unternehmen berichtet worden. Hierbei hätten die berichteten Sachverhalte und die Berichtstiefe allerdings stark variiert. Die Risikoberichterstattung sei im Detail noch nicht sehr ausgeprägt.
•Bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärungen/Berichte sei überwiegend auf Rahmenwerke zurückgegriffen worden. Die Standards der Global Reporting Initiative (GRI) seien am häufigsten genannt worden; der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) habe insbesondere bei Finanzdienstleistungsunternehmen Anwendung gefunden.
• Knapp 60 Prozent der untersuchten nichtfinanziellen Erklärungen/Berichte seien keiner inhaltlichen Prüfung durch Externe unterzogen worden. Wenn extern geprüft worden sei, dann sei die Prüfung weit überwiegend mit begrenzter Sicherheit erfolgt.
Das DRSC empfiehlt u. a.,
- für den Fall einer Ausweitung des Geltungsbereichs der nichtfinanziellen Berichterstattung auf europäischer Ebene in erster Linie eine Erweiterung auch auf nicht kapitalmarktorientierte, haftungsbeschränkte Unternehmen zu prüfen,
• die Veröffentlichungsform zu vereinheitlichen durch Vorgabe einer geschlossenen Darstellung der nichtfinanziellen Informationen (aber nicht notwendigerweise im Lagebericht) und einer Offenlegung im Bundesanzeiger,
• die Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung zu präzisieren und nachzuschärfen,
• bei der Berichterstattung über nichtfinanzielle Risiken den Fokus auf die Darstellung der Art der Risiken, die vom Unternehmen zu deren Eindämmung beschlossenen und der tatsächlich getroffenen Maßnahmen sowie deren Zielerreichung zu legen,
• für den Fall einer Standardisierungsvorgabe in der EU-Richtlinie auf globale Rahmenwerke und branchenspezifische Standards zurückzugreifen und eine eigenständige europäische Standardisierung auf Metriken zur Erfüllung europaspezifischer Rechtsnormen zu beschränken,
• die Einführung einer Pflicht zur Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung in Stufen.
Weitere Informationen
Abschlussbericht zur vom BMJV beauftragten Horizontalstudie sowie zu Handlungsempfehlungen für die Überarbeitung der CSR-Richtlinie (PDF, 6 MB)