Das Finanzgericht Köln hat am 06.12.2020 zum Aktenzeichen 8 K 2333/18 entschieden, dass wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, diese nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Aus der Pressemitteilung des FG Köln vom 10.02.2021 ergibt sich:
Als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins erhielt der Kläger ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das vom Kläger in Anspruch genommene Budget beurteilte das Finanzamt als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte hierfür Umsatzsteuer.
Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage war erfolgreich und führte zur Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung.
Nach der Begründung des 8. Senats war der Kläger mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht selbständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Ein Aufsichtsratsmitglied sei nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübe und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trage. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht erfüllt.
Mit seiner Entscheidung wendet der 8. Senat das zur Aufsichtsratsvergütung einer niederländischen Stiftung ergangene Urteil des EuGH vom 13.09.2019 (C 420/18) entsprechend auf die Aufsichtsratsvergütung eines deutschen eingetragenen Vereins an.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die zur Rechtsfortbildung zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof in München hat das Finanzamt nicht eingelegt.