Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 18.01.2021 zum Aktenzeichen 3 K 964/20.KO entschieden, dass der Wechsel eines Ratsmitglieds von der FWG-Fraktion zur CDU-Fraktion im Gemeinderat der Gemeinde Grafschaft nicht zur Folge hat, dass die Sitze in den Gemeinderatsausschüssen, in die das Ratsmitglied vor seinem Fraktionswechsel gewählt worden war, neu besetzt werden müssen.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 7/2021 vom 10.02.2021 ergibt sich:
Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren zwischen der FWG-Fraktion und dem Gemeinderat der Gemeinde Grafschaft.
Bedingt durch den Fraktionswechsel eines Ratsmitglieds von der FWG-Fraktion zur CDU-Fraktion haben sich die Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat der Gemeinde Grafschaft zu Gunsten der CDU-Fraktion verschoben. Auf die rechnerische Sitzverteilung in den Ausschüssen hatte der Fraktionswechsel allerdings keinen Einfluss. Nach wie vor stehen der FWG-Fraktion im Hauptausschuss, im Sozialausschuss, im Schulträgerausschuss und im Umweltausschuss je zwei Sitze zu. Weil einer dieser Sitze durch das Ratsmitglied besetzt worden war, das die Fraktion gewechselt hat, stellte die FWG-Fraktion den Antrag, die betroffenen Ausschüsse neu zu besetzen. Die Mehrheit des Gemeinderats lehnte dies allerdings ab.
Hiergegen erhob die FWG-Fraktion Klage, mit der sie geltend machte, die Ratsausschüsse seien verkleinerte Abbilder des Plenums und müssten daher dessen Zusammensetzung widerspiegeln (Prinzip der Spiegelbildlichkeit der Ausschüsse). Dieser Grundsatz finde auch in dem gesetzlich geregelten Verteilschlüssel zur Besetzung der Ausschüsse seinen Ausdruck. Hiergegen werde verstoßen, weil die CDU-Fraktion nach dem Fraktionswechsel eines Ratsmitglieds in den betroffenen Ausschüssen über eine Mehrheit verfüge, die ihr auf der Basis des mathematischen Verteilverfahrens nicht zustehe. Daher seien die Ausschusssitze neu zu besetzen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz folgte dieser Argumentation nicht.
Das Gesetz, so die Richter, sehe die Neubesetzung von Ausschüssen zwar grundsätzlich vor, beschränke diese Möglichkeit aber ausdrücklich auf den Ausnahmefall, dass sich wegen eines geänderten Kräfteverhältnisses im Plenum des Gemeinderates die Sitzverteilung in den einzelnen Ausschüssen rechnerisch verändere. Das sei hier aber gerade nicht der Fall. Zwar habe sich durch den Fraktionswechsel das Stärkeverhältnis im Gemeinderat verändert. Dies habe aber keine Auswirkungen auf die numerische Verteilung der Ausschusssitze. Nach wie vor stünden der FWG-Fraktion in den Ausschüssen zwei Sitze zu, die aufgrund ihres Vorschlagrechts besetzt worden seien. Allein der Wechsel eines Ratsmitglieds zu einer anderen Fraktion rechtfertige eine Neuwahl der Ausschüsse nicht. Von daher bestehe keine Veranlassung für deren Neubesetzung.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Einlegung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist.