Bis 2030 wollen die EU-Mitgliedsstaaten den Verbrauch klimaschädlicher teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) um rund 80 Prozent senken.
Aus der Pressemitteilung des BMU vom 10.02.2021 ergibt sich:
Allerdings konnte durch die bisherigen Regelungen ein illegaler Handel mit den so genannten F-Gasen nicht vollends verhindert werden. Daher hat die Bundesregierung heute eine entsprechende Änderung des Chemikaliengesetzes beschlossen. Künftig ist es in Deutschland verboten, illegal in die EU eingeführte HFKW zu erwerben oder weiterzuverkaufen. Um die Kontrolle durch Behörden und Marktteilnehmer zu erleichtern, müssen Informationen über Hersteller und Importeure von HFKW sowie Angaben über die Legalität der eingeführten Ware in der Lieferkette weitergegeben werden. F-Gase werden als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen, als Treibgas in Sprays, als Treibmittel in Schäumen und Dämmstoffen sowie als Feuerlöschmittel eingesetzt.
Seit 2015 regelt die F-Gas-Verordnung der EU den Handel und die Verwendung von F-Gasen. Bislang wurde die Bekämpfung des illegalen Handels mit F-Gasen erschwert, weil die Quotenpflicht aus der EU-F-Gas-Verordnung nur für die Hersteller und Importeure gilt, die die betreffenden Gase erstmals auf den Markt bringen. Nachgeschaltete Händler und Verbraucher der F-Gase werden nach EU-Recht hingegen nicht erfasst. Sie müssen laut EU-Recht auch nicht nachweisen, dass ihre Ware legal auf dem EU-Markt angeboten wurde. Mit dem heute beschlossenen Gesetzesentwurf erweitert die Bundesregierung die EU-Vorgaben um nationale Vorschriften und stärkt damit den Kampf gegen illegalen Handel mit F-Gasen.
Künftig müssen in Deutschland sämtliche Akteure in der Lieferkette dokumentieren, dass die Gase mit einer von der EU-Kommission vergebenen Quote auf den europäischen Markt gebracht wurden. Die neuen Dokumentationspflichten erleichtern es den jeweiligen Vollzugsbehörden der Länder, die Einhaltung der EU-weiten sowie der ergänzenden nationalen Verbote zu überwachen. Darüber hinaus geben sie allen Akteuren in der Lieferkette bei Erwerb und Abgabe von Produkten aus F-Gasen ein hohes Maß an Rechtssicherheit.
Seit 2015 muss jedes Unternehmen, das HFKW in die EU einführen möchte, über eine ausreichende Quote verfügen. Außerhalb der EU ansässige Unternehmen müssen für die Beantragung von Quoten einen Alleinvertreter in der EU bevollmächtigen. Von der Mengenbeschränkung und Quotierung erfasst sind HFKW in Gebinden sowie Füllmengen in importierten Geräten. Einige Anwendungen sind ausgenommen, beispielsweise die Verwendung von HFKW als Ausgangsstoff.
Klassische Treibhausgase wie CO2 werden meist als unerwünschte Nebenprodukte freigesetzt, zum Beispiel bei der Verbrennung fossiler Rohstoffe. HFKW hingegen werden gezielt produziert und eingesetzt. Allerdings sind diese Gase aufgrund ihres hohen Treibhausgaspotenzials besonders klimaschädlich und sollen bis 2030 auf ein Fünftel der Verkaufsmengen von 2015 sinken (21 Prozent). Die jährlich in der EU zur Verfügung stehende Gesamtmenge an HFKW wird daher bis 2030 schrittweise auf ein Fünftel der Ausgangsmenge reduziert und jährlich zwischen den Quoteninhabern in der EU aufgeteilt. Das heißt, es gibt kein eigenes Kontingent für einzelne Mitgliedstaaten oder einzelne Anwendungen. Durch die künstliche Verknappung steigt der Preis für klimaschädliche HFKW in der EU und der Umstieg auf klimafreundliche Alternativen wird attraktiver.
Das Gesetz muss im Bundestag verabschiedet werden und muss den Bundesrat passieren.
Weitere Informationen
Gesetzesentwurf zur Änderung des Chemikaliengesetzes (PDF, 253 KB)