Bei Schnee und Glätte muss geräumt werden, Immobilieneigentümer können sonst haftbar gemacht werden, wenn vor ihrem Grundstück auf dem Gehweg jemand stürzt und sich verletzt.
Aus der Pressemitteilung der Deutschen Anwaltsauskunft Nr. 4/2021 vom 09.02.2021 ergibt sich:
Die Räum- und Streupflicht lässt sich delegieren. Es ist dann aber an den Hauseigentümern, zu überprüfen, ob die Zuständigen wirklich Schnee geräumt und gestreut haben. Darüber informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
„Hauseigentümer haben die sogenannte Verkehrssicherungspflicht: Sie müssen dafür sorgen, dass der Weg vor ihrem Grundstück sicher begangen werden kann“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher des Rechtsportals anwaltauskunft.de. Bei winterlichem Wetter bedeutet das: Sie müssen auf dem Gehweg vor dem Haus Schnee räumen und bei Glatteis streuen.
Vermieter dürfen das Schippen und Streuen des Gehwegs vor dem Haus auf ihre Mieterinnen und Mieter übertragen – aber nicht gegen ihren Willen. Es muss ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt sein, und zwar mit klaren Vorgaben. Rechtsanwalt Walentowski präzisiert: „Es muss konkret daraus hervorgehen, wie oft Mieter den Schnee auf dem Gehweg räumen oder wie sie ihrer Streupflicht nachkommen müssen.“ Dabei müsse es aber gerecht zugehen: Die Mieter der Erdgeschosswohnung dürften nicht pauschal zum Winterdienst verpflichtet werden. Ältere und behinderte Menschen dürfe die Vermieterin ebenfalls nicht zum Schnee räumen heranziehen. Außerdem müssten Eigentümer regelmäßig kontrollieren, ob ihre Mieterschaft auch wirklich räumt und streut.
Für den Winterdienst können Vermieter natürlich auch einen professionellen Räumdienst beauftragen. Dem Dienstleister müssen sie dann ebenfalls klare Anweisungen geben und ihn kontrollieren. Kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, könnte der Eigentümer ihn dann in Regress nehmen.
Wann man räumen und streuen muss, hängt von der Gemeindeordnung ab. Meist gilt die Räum- und Streupflicht ab 7 Uhr morgens. Sobald es aufhört zu schneien, muss der Schnee weggefegt werden. „Wer dann keine Zeit hat, sich mit Schaufel und Streugut an die Arbeit zu machen, muss für eine Vertretung sorgen“, sagt der Sprecher von anwaltauskunft.de. Das gelte unabhängig davon, ob man wegen des Berufs, einer Reise oder einer Krankheit verhindert ist.
Verstößt ein Hauseigentümer gegen die Räumpflicht und stürzt ein Passant auf dem Gehweg, muss der Eigentümer unter Umständen haften. Hohe Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen können die Folge sein. In manchen Fällen können die Gerichte den Passanten aber eine Mitschuld zuschreiben. Zum Beispiel dann, wenn ein ausreichend großer Streifen des Weges geräumt ist und der Passant auf dem nicht geräumten Teil ausrutscht.
Schnee und Eis sind nicht nur für Hauseigentümer, sondern auch für Pendler eine Herausforderung. „Wenn das winterliche Wetter vorhersehbar war, das heißt, wenn es gemeldet wurde, müssen Beschäftigte das einplanen“, warnt Rechtsanwalt Walentowski. Sie müssten dann pünktlich am Schreibtisch sitzen oder im Laden stehen. Andernfalls drohen Lohnkürzungen oder sogar eine Abmahnung. Kommen Beschäftigte hingegen wegen eines plötzlichen Wintereinbruchs oder wegen Blitzeises zu spät, brauchen sie sich keine Sorgen zu machen. Arbeitgeber müssen dies dann hinnehmen.