Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 09.02.2021 einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem eine Kronzeugenregelung im Anti-Doping-Gesetz eingeführt werden soll.
Aus der Pressemitteilung des BMJV vom 09.02.2021 ergibt sich:
Der Gesetzentwurf ist durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das BMJV gemeinsam erarbeitet worden. Länder und Verbände können bis zum 1. März 2021 dazu Stellung nehmen.
Bei Ermittlungen in Doping-Fällen sind die Ermittlungsbehörden in besonderer Weise auf Informationen von Sportlerinnen und Sportlern und ihrem Umfeld angewiesen. Meist handelt es sich um geschlossene Strukturen, in denen nur schwer ohne Hilfe von Insiderinformationen ermittelt werden kann. Das Ziel ist, einen sichtbaren Anreiz für Täterinnen und Täter zu schaffen, Informationen über dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, Hintermänner und kriminelle Netzwerke preiszugeben. Es soll, in Anlehnung an § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, eine zusätzliche, bereichsspezifische Regelung zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe bei Aufklärungs- und Präventionshilfe eingeführt werden.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: „Doping hat ganze Sportarten an den Rand des Abgrunds gebracht. Das Anti-Doping-Gesetz ist ein deutliches Zeichen des Rechtsstaats, Betrüger und ihre Hintermänner zur Verantwortung zu ziehen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass wir weitergehen müssen: Wir wollen eine spezifische Kronzeugenregelung schaffen, um die Insider zu ermutigen, mit ihrem Wissen Doping offenzulegen. Wir brauchen diesen sichtbaren Anreiz, um den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen in diesem abgeschotteten Bereich zu erleichtern.“
Mit dem Anti-Doping-Gesetz wurde im Dezember 2015 erstmalig eine Strafbarkeit für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler geschaffen, die Dopingmittel oder Dopingmethoden anwenden, um sich Vorteile in einem Wettbewerb des organisierten Sports zu verschaffen. Ihnen drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafen. Die gewerbsmäßige Herstellung oder der Handel mit Dopingmitteln ist ebenso wie die Abgabe an Jugendliche ein Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
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