Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 04.02.2021 zum Aktenzeichen VG 1 L 46/21 entschieden, dass der Stadt Königs Wusterhausen kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die untere Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald gewährt wird.
Aus der Pressemitteilung des VG Cottbus vom 05.02.2021 ergibt sich:
Der von dem Bürgermeister im Namen der Stadt gestellte Eilantrag richtete sich gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung des Landrates, mit der eine Beanstandung des Bürgermeisters – der sich gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Einleitung eines Abwahlverfahrens gegen ihn wandte – beanstandet wurde.
Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt:
Der Antrag sei unbegründet, weil die kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung aller Voraussicht nach rechtmäßig sei. Es sei unstatthaft, einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Einleitung eines Abwahlverfahrens gegen den Bürgermeister zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses könne nur im Wahlprüfungsverfahren nach dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz überprüft werden.
Der Beschluss kann mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.