Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 05.02.2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 1837/19 eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der ein Ehepaar die Erlaubnis zum Erwerb eines tödlichen Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung begehrt.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 15/2021 vom 05.02.2021 ergibt sich:
Diese Erlaubnis wurde zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel verweigert und dessen Entscheidung anschließend von den Fachgerichten bestätigt. Die Entscheidungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und der Fachgerichte ergingen zeitlich noch vor dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 u. a. -, mit dem ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitetes Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt und der Straftatbestand der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe (§ 217 StGB) für nichtig erklärt wurde.
Die Kammer hat entschieden, dass die gegenständliche Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Möglichkeit der Beschwerdeführer, ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen, sei infolge der Entscheidung des Zweiten Senats und der darin ausgesprochenen Nichtigerklärung des § 217 StGB wesentlich verbessert. Aufgrund dieser grundlegend veränderten Situation seien sie nunmehr zunächst gehalten, durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer, in den Jahren 1937 und 1944 geborene Eheleute, wenden sich gegen die im gerichtlichen Verfahren bestätigte Weigerung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, ihnen jeweils eine Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natriumpentobarbital zum Zweck der Selbsttötung zu erteilen. Die Beschwerdeführer meinen, dass sich ihr mit der Verfassungsbeschwerde verfolgtes Anliegen durch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 nicht erledigt habe. Insbesondere seien sie nicht darauf zu verweisen, sich das begehrte Medikament ärztlich verschreiben zu lassen, weil das ärztliche Landesstandesrecht eine solche Verschreibung nicht gestatte. Angebote von Suizidbeihilfe bestünden auch nach Wegfall der Strafdrohung des § 217 StGB faktisch nicht. Andere Möglichkeiten, das Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu realisieren, seien nicht vorhanden.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt angesichts des Urteils des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 nicht mehr dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 90 Abs. 2 BVerfGG.
Den Beschwerdeführern ist in der vorliegenden Sondersituation mit Blick auf die Entscheidung des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 zuzumuten, ihre Bemühungen wiederaufzunehmen, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Realisierung ihres Wunsches nach einem selbstbestimmten Tod zu schaffen. Die Möglichkeit, diesen Wunsch zu verwirklichen, ist infolge der Entscheidung des Zweiten Senats wesentlich verbessert. Infolge der Nichtigerklärung des § 217 StGB liegt nicht mehr auf der Hand, dass eine aktive Suche der Beschwerdeführer nach medizinisch kundigen Suizidbeihelfern und verschreibungswilligen und -berechtigten Personen aussichtslos wäre. Unter strafrechtlichem Blickwinkel dürfte eine solche Leistung vielmehr angeboten werden.
Zugleich sind von einer Vorabklärung der grundlegend modifizierten tatsächlichen und rechtlichen Situation und der damit verbundenen Abklärung des nunmehr geltenden fachrechtlichen Rahmens erheblich verbesserte verfassungsgerichtliche Entscheidungsgrundlagen zu erhoffen. Insbesondere lässt sich nur so ermessen, welche konkreten Gestaltungsmöglichkeiten und tatsächlichen Räume die nunmehr geltende Rechtslage bietet. Nur auf Grundlage einer solchen Klärung der Sach- und Rechtslage ist absehbar, ob infolge der Nichtigerklärung des § 217 StGB nun ausreichende praktische und zumutbare Möglichkeiten bestehen, einen Suizidwunsch zu realisieren. Im Rahmen dieser Abklärung könnten auch an die neue Situation angepasste Konzepte des medizinischen und pharmakologischen Missbrauchsschutzes erarbeitet und zur Anwendung gebracht werden. Eine verfassungsgerichtliche Sachentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt müsste demgegenüber auf weitgehend unsicherer Grundlage hinsichtlich der gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ergehen. Eben davor soll der Subsidiaritätsgrundsatz schützen.
Eine verfassungsgerichtliche Sachentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt würde schließlich den im Urteil des Zweiten Senats anerkannten politischen Gestaltungsspielraum bei der Erarbeitung eines übergreifenden legislativen Schutzkonzepts weitgehend einschränken und die Gestaltungsentscheidung faktisch vorwegnehmen.