Das Bundesverwaltungsgericht hat am 03.02.2021 zum Aktenzeichen 2 C 4.19 entschieden, dass die grundgesetzlich geschützte Wissenschaftsfreiheit nicht gewährleistet, dass der in einer sog. Funktionsbeschreibung festgelegte Tätigkeitsbereich einer Universitätsprofessorin an einem Universitätsklinikum – neben deren Aufgaben in Forschung und Lehre an der Universität – nach einer Umstrukturierung des Klinikums weiterhin eine Leitungsfunktion im Bereich der Krankenversorgung umfasst.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 10/2021 vom 04.02.2021 ergibt sich:
Die Klägerin ist als habilitierte Humanmedizinerin mit der Lehrbefugnis für „Innere Medizin“ im hessischen Landesdienst an einer Universität und an einem Universitätsklinikum tätig. Die ursprüngliche Funktionsbeschreibung, die auf die Ausschreibung der Stelle Bezug nimmt, beinhaltete auch Leitungsfunktionen in der Krankenversorgung des Universitätsklinikums. Nach strukturellen Änderungen in diesem Bereich teilte der Präsident der Universität der Klägerin mit, dass im Hinblick auf die Neustrukturierung Art und Umfang der Dienstaufgaben überprüft und „soweit erforderlich unter ausdrücklicher Anpassung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung“ geändert würden; dadurch entfiel für sie ein Teil der zuvor bestimmten Verantwortlichkeiten in der Krankenversorgung. Dagegen wendet sich die Klägerin.
Das Berufungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben. Sie sei als Anfechtungsklage zulässig. Die ursprüngliche Funktionsbeschreibung sei ein Verwaltungsakt, weil der Klägerin mit den darin zugewiesenen Leitungsaufgaben eine subjektive Rechtsposition zugewiesen worden sei. Die darin eingreifende Änderung ihres Tätigkeitsbereichs durch die neue Funktionsbeschreibung sei formell rechtswidrig, weil hierfür nicht der Präsident der Universität, sondern das Präsidium der Universität zuständig sei.
Auf die Revision des beklagten Landes und des beigeladenen Universitätsklinikums hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage der Klägerin ist nicht als Anfechtungsklage zulässig und die Funktionsbeschreibung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Die gegenteilige Annahme des Berufungsurteils verstößt gegen revisibles Recht. Zwar gehört das Hochschulrecht grundsätzlich zum vom Revisionsgericht nicht überprüfbaren Landesrecht. Doch liegt dem Berufungsurteil eine nach allgemeinen revisionsrechtlichen Grundsätzen zu beanstandende Auslegung des Inhalts der Funktionsbeschreibung zugrunde; zudem wird der Gewährleistungsgehalt der bundes-(verfassungs-) rechtlich garantierten und damit revisionsgerichtlicher Beurteilung unterliegenden Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verkannt. Die Tätigkeit eines Hochschullehrers an einer Universitätsklinik ist regelmäßig – wie auch bei anderen Ärzten ohne Wissenschaftsauftrag – in die Krankenversorgung und deren Organisationsstruktur eingeordnet; diese ist nicht unabänderlich.
Soweit ein Hochschullehrer im Bereich der Krankenversorgung tätig ist, garantiert ihm die Wissenschaftsfreiheit lediglich einen angemessenen Tätigkeitsbereich, der nach Umfang und Inhalt eine hinreichende Grundlage an medizinischen Erkenntnissen dafür bietet, dass der Hochschullehrer sein Fach in Forschung und Lehre vertreten kann.
Das Berufungsurteil enthält – vom seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine Tatsachenfeststellungen dazu, ob der Tätigkeitsbereich, der der Klägerin aufgrund der geänderten Funktionsbeschreibung verbleibt, nach Umfang und Inhalt so gestaltet ist, dass die Klägerin ihr Fach in Forschung und Lehre angemessen vertreten kann. Daher war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen trifft und diese seiner erneuten Entscheidung zugrundelegt.