Der Deutsche Notarverein hat zum Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen durch Baubehörden nach dem Wohnungseigentumsgesetz (kurz „AVA-E“) Stellung genommen.
Aus der Pressemitteilung des DNotV vom 02.02.2021 ergibt sich:
Der Deutsche Notarverein begrüßt, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes, die in der geltenden Fassung bereits seit dem 19.3.1974 in Kraft ist, anlässlich des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes vom 16.10.2020 (WEMoG) einer umfassenden Überprüfung und Neufassung unterzogen wird, die die veränderten Vorgaben des WEMoG umsetzt und zugleich eine Öffnung für den elektronischen Rechtverkehr mit den Grundbuchämtern vorsieht.
Neben einigen rechtstechnischen Anmerkungen regt der Deutsche Notarverein insbesondere an, die in § 6 AVA-E vorgesehene Pflicht zur Maßangabe bei Stellplätzen oder den Außenbereichsflächen, die infolge des WEMoG nun unter bestimmten Voraussetzungen sondereigentumsfähig sind, zu vereinfachen. Deren vorgesehene zwingende Bemaßung ausgehend von der Grundstücksgrenze erscheint weder in der Praxis geboten, noch ist sie nach dem Gesetzeswortlaut des neuen WEG erforderlich. Aus unserer Sicht sollten daher auch Maßangaben ausreichend sein, die sich auf eindeutig bestimmbare Elemente des aufgeteilten Gebäudes beziehen, sodass z. B. eine unmittelbar vor einer Wohnung belegene Terrasse ausgehend vom Gebäude mit 3 m x 6 m bemaßt werden kann.
Weitere Informationen
Stellungnahme des DNotV v. 29.01.2021 (PDF, 155 KB)