Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 18.01.2021 zum Aktenzeichen 3 K 596/20.KO entschieden, dass ein gegen die Erhebung wiederkehrender Beiträge gerichtetes Bürgerbegehren in der Stadt Wissen unzulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 5/2021 vom 02.02.2021 ergibt sich:
Die Stadt Wissen, welche bisher den Ausbau von Verkehrsanlagen über die Erhebung einmaliger Beiträge finanziert hatte, entschied mit Grundsatzbeschluss vom 10. Februar 2020, ihr Beitragssystem auf wiederkehrende Ausbaubeiträge umzustellen. Daraufhin reichten die Vertreter des Bürgerbegehrens Unterschriftenlisten bei der Verbandsgemeinde ein und beantragten die Durchführung eines Bürgerentscheids zu der Frage, ob der Beschluss des Stadtrates zur Erhebung wiederkehrender Beiträge aufgehoben werden und es bei der Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge verbleiben soll. Nachdem der Stadtrat das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt hatte, erhob der Kläger Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Bürgerbegehren, so die Koblenzer Richter, verstoße gegen das gesetzlich vorgesehene Begründungserfordernis. Danach müsse die auf der Unterschriftenliste abgedruckte Begründung geeignet sein, die Einwohner über den Sachverhalt und die Argumente des Bürgerbegehrens zu informieren. Sie dürfe nicht in wesentlichen Punkten falsch, unvollständig oder irreführend sein. Im vorliegenden Fall habe die Begründung unzureichend wiedergegeben, dass die Gemeinden nach der im Mai 2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen grundsätzlich zur Erhebung wiederkehrender Beiträge verpflichtet seien; sie könnten nur noch für einen Übergangszeitraum einmalige Beiträge erheben. Diese Gesetzeslage, welche Einfluss auf die zeitliche Reichweite des Bürgerbegehrens habe, werde in den Unterschriftenlisten nicht dargelegt. Ohne deren Kenntnis habe die Gefahr bestanden, dass bei den Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens der Eindruck erweckt worden wäre, der Stadt Wissen stünde es weiterhin frei, ohne Einschränkungen einmalige Beiträge zu verlangen. Ohne Relevanz sei, dass die Gesetzesänderung erst nach Anfertigung der Unterschriftenlisten beschlossen worden sei. Denn die Vollständigkeit der Begründung müsse auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichtes gewährleistet sein.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.