Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 28.01.2021 zum Aktenzeichen 10 S 2567/19 den vom Land Baden-Württemberg gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08.05.2019 – 12 K 9294/17 – hinsichtlich des Windparks auf dem Welscheberg (Neckar-Odenwald-Kreis) abgelehnt. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe rechtskräftig.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 6/2021 vom 02.02.2021 ergibt sich:
In seinem Urteil hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage eines Windkraftbetreibers gegen das Land Baden-Württemberg auf Erteilung einer immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung für vier Windenergieanlagen auf dem Welscheberg, einer bewaldeten Bergkuppe etwa 2 km nordwestlich von Hainstadt, stattgegeben.
Der 10. Senat des VGH führte zur Begründung seines Beschlusses unter anderem aus: Die vom Land im Einzelnen geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung lägen nicht vor. Insbesondere lasse die – vom Land kritisierte – Beurteilung der artenschutzrechtlichen Prüfung durch das Verwaltungsgericht keinen Fehler erkennen. Das Verwaltungsgericht war auf Grundlage der im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingeholten Fachgutachten sowie der Befragung des Gutachters und eines fachkundigen Mitarbeiters der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg – LUBW – in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem Windpark keine rechtlich relevante Gefahr für den örtlichen Schwarzstorchbestand ausgeht.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.