Das Oberlandesgericht Nürnberg hat am 26.01.2021 zum Aktenzeichen 3 U 894/19 in einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen Ringerliga und dem Deutschen Ringer-Bund entschieden, dass die vom Ringer-Bund verhängte Sperre von Sportlern, welche für Mannschaften der Deutschen Ringerliga antreten, für internationale Wettbewerbe, eine unbillige Behinderung der Deutschen Ringerliga darstellte.
Aus der Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 29.01.2021 ergibt sich:
Der Kläger zu 1), die „Deutsche Ringerliga“, ist ein eingetragener Verein mit dem Ziel, einen selbstverwalteten Liga-Betrieb im Mannschaftsringen durchzuführen. Die weiteren fünf Kläger sind einzelne Mannschaften, welche in der deutschen Ringerliga antreten. Bei dem Beklagten zu 1) handelt es sich um den Deutschen Ringer-Bund, welcher die Sportart Ringen im Weltsportverband vertritt. Der Deutsche Ringer-Bund veranstaltet unter anderem die Deutsche Meisterschaft. Darüber hinaus wurde der Weltverband im Ringen (Beklagter zu 2) verklagt, welcher unter anderem die Sportart Ringen im Internationalen Olympischen Komitee vertritt. Der Deutsche Ringer-Bund belegte im Jahr 2017 insgesamt neun Sportler mit Sperren, weil diese an Wettkämpfen der Deutschen Ringerliga teilgenommen hatten. Der Weltverband sperrte 2018 für die Dauer von einem Jahr insgesamt neun Sportler (die teilweise mit denjenigen identisch sind, welche der Deutsche Ringer-Bund mit einer Sperre belegt hatte) u.a. für internationale Meisterschaften sowie jeglichen internationalen Wettkampf. Die klagende Ringerliga sowie die klagenden Mannschaften sind der Meinung, dass der Deutsche Ringer-Bund und der Weltverband ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen. Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger das Ziel, dass die Beklagten künftig keine Sanktionen mehr gegen Sportler verhängen, welche an Sportveranstaltungen der Deutschen Ringerliga teilnehmen, und darüber hinaus die bereits verhängten Sperren aufheben.
Das LG Nürnberg-Fürth hatte die Ansprüche der Kläger im Kern wegen deren unbilliger Behinderung bejaht.
Das OLG Nürnberg hat das Urteil des Landgerichts bestätigt.
Das Oberlandesgericht konnte in dem Urteil des Landgerichts keine Fehler bei der Feststellung des Sachverhaltes erkennen. Das Landgericht habe seine Entscheidung nicht aufgrund einer unvollständigen Tatsachengrundlage getroffen und es bestünden auch keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts. Das Landgericht habe den Sachvortrag der Parteien in seiner Entscheidung hinreichend berücksichtigt.
Das Oberlandesgericht konnte auch keine Rechtsfehler erkennen, auf denen das Urteil beruht. Zwar habe das EuG mittlerweile im Urteil vom 16.12.2020 (T-93/18) ausdrücklich ausgeführt, dass der Umstand, dass ein Sportverband seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu schützen suche, an sich nicht grundsätzlich wettbewerbsbeschränkend bzw. kartellrechtswidrig sei. Im vorliegenden Fall habe das Landgericht dennoch zu Recht eine unbillige Behinderung der Deutschen Ringerliga durch die vom Deutschen Ringer-Bund gegen einzelne Sportler verhängten Sanktionen angenommen. Die ausgesprochenen bzw. angedrohten Sperren hätten weder auf rechtlich wirksamen Genehmigungsvorschriften bzw. Teilnahmebedingungen beruht noch seien sie zur Verfolgung legitimer Zielsetzungen erforderlich und damit letzten Endes unverhältnismäßig gewesen. Die vom Ringer-Bund damals verhängten Sanktionen stellten bereits deshalb eine unbillige Behinderung der Kläger im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dar, weil sie nicht auf hinreichend bestimmten Verbandsregelungen beruhten. Es hätte u.a. an einer verhältnismäßigen Ausgestaltung des Sanktionsverfahrens gefehlt. Es sei Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Sanktion gegen einen Sportler, dass rechtlich zulässige Genehmigungsbestimmungen vorliegen. Die im Regelwerk des Ringer-Bundes enthaltenen Bestimmungen seien nicht hinreichend transparent und diskriminierungsfrei gewesen. Der Unterlassungsanspruch der Kläger gegen die Beklagten bestehe fort, auch wenn diese mittlerweile ihr Regelwerk geändert hätten. Hierdurch sei die Vermutung einer Wiederholungsgefahr nicht widerlegt worden. Die Wiederholungsgefahr kann nämlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.
Nachdem das OLG Nürnberg seine Entscheidung vorliegend vor allen Dingen auf das aus seiner Sicht damals unzureichende konkrete Regelungswerk der Beklagten stützt und keine grundsätzlichen Fragen entschieden hat, wurde die Revision nicht zugelassen. Ob durch die mittlerweile geänderten Regelwerke eigene Unterlassungsansprüche begründet werden könnten, hat das Oberlandesgericht nicht geprüft, weil es für die Entscheidung nicht erheblich war.