Das Oberlandesgericht München hat am 29.07.2020 zum Aktenzeichen 10 U 2287/20 entschieden, dass sich allein aus der Existenz bestimmter in der Rechtsprechungspraxis ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen für eine bestimmte Höhe der Schmerzensgeldforderung ableiten lässt.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 3/2021 vom 27.01.2021 ergibt sich:
Das LG München hatte dem Kläger nach einem Verkehrsunfall ein Schmerzensgeld i.H.v. 7.000 Euro zugesprochen. Der Kläger verlangte mehr Schmerzensgeld und verwies dazu auf andere Urteile.
Das OLG München hat hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hängt die Höhe des Schmerzensgeldes entscheidend von den durch den Unfall verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigung ab. Dies habe das Landgericht berücksichtigt. Man könne ein Erhöhungsverlangen nicht mit Hinweisen auf vergleichbare Fälle begründen. Laut dem Gesetz stehe jemanden als Schmerzensgeld eine „billige Entschädigung in Geld“ zu. Dabei gehe das deutsche Recht davon aus, dass es eine absolut angemessene Entschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile nicht gebe. Diese seien in Geld nicht messbar.
Aus früheren Urteilen könne keine unmittelbaren Folgen abgeleitet werden. Ein Verweis auf solche Vergleichsfälle ohne umfassende herausgearbeitete Fallähnlichkeit wäre nicht zielführend. Solche Merkmale seien beispielsweise neben der Verletzung auch das Geschlecht, Alter, Beruf, Vorschädigungen, Empfindlichkeit, Einkommen und Vermögensverhältnisse des Geschädigten sowie Verschuldung, Vermögensverhältnisse und Versicherung des Schädigers sowie dessen Einkommen. Es sei nicht dargelegt worden, dass der Fall in dieser Weise mit den Entscheidungen anderer Fälle vergleichbar sei.
Zwar sollen bei solchen vergleichbaren Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld gezahlt werden. Dabei reiche es aber, dass sich das Gericht im Rahmen der sonstigen Rechtsprechung halte. Dies sei hier geschehen. Einen unmittelbaren Anspruch aus anderen Urteilen gebe es aber nicht.