Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert in seiner Stellungnahme zur Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft, dass die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft beibehalten werden sollte, der europäische Haftbefehl müsse richterlicher Kontrolle unterliegen.
Aus der Pressemitteilung des DAV vom 26.01.2021 ergibt sich:
Der DAV schließt sich dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften und der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union dahingehend an, dass dieser am bestehenden externen Weisungsrecht festhält und dass solche Weisungen schriftlich zu erteilen und zu begründen sind. Jedoch hält der DAV die Schriftformerfordernis und die Begründungspflicht aus Gründen der Transparenz auch für interne Weisungen für erforderlich.
Zudem begrüßt der DAV die Konkretisierung der Weisungsbefugnis hinsichtlich der Pflicht zur Beachtung des Legalitätsprinzips, der Beschränkung ihrer Zulässigkeit auf Entscheidungs- oder Beurteilungsspielräume und Ermessensausübungen sowie den Ausschluss justizfremder Erwägungen.
Die Abschaffung der Weisungsbefugnisse bzgl. Entscheidungen nach dem 8. bis 11. und 13. Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen lehnt der DAV ab. Eine derart freiheitsbeschränkende Maßnahme wie die eines Europäischen Haftbefehls bedürfe zwingend der richterlichen Kontrolle. Das Europarecht stelle hinsichtlich der Ausstellung von Europäischen Haftbefehlen keine zwingende Verpflichtung auf, die Stellung der deutschen Staatsanwaltschaft und ihre Befugnisse zu überprüfen. Der EuGH hat mit Urteil vom 24.11.2020 auch klargestellt, dass unter den Begriff „vollstreckende Justizbehörde“ durchaus ein Gericht oder ein Richter verstanden werden könne. Es sei daher nicht notwendig, die Möglichkeiten der innerstaatlichen parlamentarischen Kontrolle der Staatsanwaltschaft zu beschränken, um ihr die Ausführung entsprechender Aufgaben zu ermöglichen.
Der DAV hat sich schon mehrfach und eindeutig gegen die Abschaffung des externen Weisungsrechts der Justizminister ausgesprochen, weil sie die Gefahr mit sich bringt, Staatsanwaltschaften könnten künftig vorbringen, einer richterlichen Kontrolle bedürfe es nicht, wo die Unabhängigkeit der Entscheidung durch die institutionelle Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft bereits garantiert sei.
Weitere Information
Stellungnahme des DAV Nr. 6/2021 v. 24.01.2021 (PDF, 108 KB)