Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27.01.2021 zum Aktenzeichen 6 L 2634/20 entschieden, dass die Stadt Düsseldorf die Einrichtung von baulich abgetrennten Radfahrstreifen („protected bike lane“) auf der Straße „Am Trippelsberg“ in Holthausen (Hafengebiet) fortsetzen darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 5/2021 vom 27.01.2021 ergibt sich:
Die neuen Radfahrstreifen auf der vorhandenen Fahrbahn werden durch aufgeschraubte Trennelemente gesichert, so dass sie vom motorisierten Verkehr nicht überfahren werden können. Ein an der Straße ansässiges Industrieunternehmen, das auf LKW-Schwerverkehr angewiesen ist, hat hiergegen einen Eilantrag eingereicht und verlangt, die Einrichtung der „protected bike lane“ vorläufig zu stoppen.
Das VG Düsseldorf hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ändert die Abmarkierung der Radfahrstreifen die bisherigen Verkehrsverhältnisse nicht. Schon immer habe Radverkehr auf der Straße „Am Trippelsberg“ stattgefunden. Bislang hätten die Radfahrer bereits dem allgemeinen Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO folgen müssen. Nunmehr werde ihnen durch die Markierung am jeweiligen rechten Fahrbahnrand lediglich genauer vorgegeben, wo sie auf der Straße fahren müssten.
Der Industriebetrieb müsse hinnehmen, dass die Fahrbahn enger werde und Parkplätze und LKW-Aufstellflächen wegfielen. Er besitze keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Stadt die für ihn vorteilhafte Verkehrsregelung beibehalte, die bislang auf der öffentlichen Straße neben seinem Betriebsgelände gegolten habe.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG NRW eingelegt werden.