Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 22.01.2021 zum Aktenzeichen 8 B 28/20 entschieden, dass für den von der Gemeinde Sylt begehrten Eilrechtsschutz gegen einen von mehreren anderen Gemeinden auf der Insel mit dem Land Schleswig-Holstein geschlossenen raumordnerischen Vertrag kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 22.01.2021 ergibt sich:
Die Gemeinden Hörnum, Kampen, List und Wennigstedt-Braderup haben mit dem Land Schleswig-Holstein einen raumordnerischen Vertrag geschlossen. Der Vertrag soll auf dem Gebiet dieser Gemeinden den Bau von bezahlbaren Wohnungen für eine dauerhafte Nutzung ermöglichen. Die Gemeinde Sylt (zu deren Ortsteilen u.a. Westerland gehört) hatte den Vertrag abgelehnt. Der Eilantrag der Gemeinde Sylt hatte das Ziel, die Durchführung des Vertrags vorläufig zu verhindern. Ihr entstehe ein Schaden hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer zentralörtlichen Funktion. Auch weiche der Vertrag vom bisherigen Wohnraumentwicklungskonzept ab. Den anderen Gemeinden solle deshalb untersagt werden, Bebauungspläne auf der Grundlage des Vertrags zu beschließen.
Das VG Schleswig hat entschieden, dass für den Eilantrag schon kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde Sylt ausreichender Rechtsschutz durch eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der Bebauungspläne zur Verfügung. Aus ihrem Vorbringen sei nicht erkennbar, dass schon jetzt Schäden entstehen könnten und deshalb vorbeugender Rechtsschutz erforderlich wäre.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim OVG Schleswig-Holstein eingelegt werden.