Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle hat am 15.12.2020 zum Aktenzeichen L 16 KR 333/17 entschieden, dass auf Promotionsstipendien in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten sind.
Aus der Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen Nr. 2/2021 vom 25.01.2021 ergibt sich:
Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage einer Doktorandin. Sie erhielt als förderungswürdige Nachwuchswissenschaftlerin ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse der Frau berechnete die Beiträge aus erzielten Einnahmen von 1.150 Euro. Sie führte dazu aus, dass zur Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich sei. Demgegenüber war die Frau nur bereit, Beiträge auf das Grundstipendium zu zahlen, da allein dies dem Lebensunterhalt diene. Die Pauschale dürfe nur für Forschungszwecke verwendet werden. Deshalb sei etwa der Kauf eines Brötchens in der Mensa aus den Mitteln der Pauschale ebenso wenig zulässig wie der Abzug von Beiträgen.
Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts, das sich zur Begründung auf jüngere Rechtsprechung des BSG gestützt hat, werden nur solche Einnahmen von der Beitragsberechnung ausgeklammert, die einer gesetzlichen Zweckbindung unterliegen. Demgegenüber sei die Zweckbindung der Stiftung rein privatrechtlich ausgestaltet. Eine gesetzliche Grundlage sei jedoch unverzichtbar um der Gefahr von Umgehungen vorzubeugen. Sonst wäre es jederzeit möglich, die Zuwendungen zum Grundstipendium und zur Forschungskostenpauschale neu aufzuteilen, um so die Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu vermeiden oder zu reduzieren. Das Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zwinge nicht zu Beitragsbegrenzungen, da es auch durch andere gesetzgeberische Ausgestaltungen erreicht werden könne.