Das Amtsgericht Frankfurt hat am 16.06.2020 zum Aktenzeichen 971 Owi 363 Js 72112/19 entschieden, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handelt, wenn ein Verkehrsteilnehmer angibt, er habe statt eines Mobiltelefons lediglich eine Bürste benutzt, um sich den Bart zu kämmen.
Aus der Pressemitteilung des AG Frankfurt Nr. 1/2021 vom 25.01.2021 ergibt sich:
Im Rahmen des zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens geriet der Betroffene mit einem von ihm gelenkten Omnibus in eine Polizeikontrolle zur Feststellung von „Handyverstößen“. Der Beamte fertigte eine Fotosequenz an, auf der zu erkennen war, dass der Betroffene einen weißen Gegenstand mit der rechten Hand an sein rechtes Ohr hält. Im Verfahren trug der Betroffene zweierlei vor. Zum einen habe er mit dem Fahrzeug bei dem vermeintlichen Bußgeldverstoß gestanden und zum anderen würden die aufgenommenen Bilder lediglich zeigen, dass er seinen Bart mit einer weißen Bürste kämme. Es sei auch zu sehen, dass sich seine Hände gar nicht am Lenkrad befunden hätten.
Das AG Frankfurt hat gegen den Betroffenen wegen vorschriftswidrigem Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße i.H.v. 180 Euro nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG festgesetzt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts stellt die Benutzung einer weißen Haarbürste eine bloße Schutzbehauptung dar. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bürste habe eine geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form aufgewiesen, währenddessen auf den Bildern ein rechteckiger Gegenstand durch das bloße Anlegen eines Lineals zu erkennen gewesen sei. Des Weiteren zeige die Fotosequenz das benutzte Gerät immer an gleicher Stelle. Ein Kämmvorgang setze zwangsläufig eine Kammführung nach unten und/oder zur Seite voraus, die den Bildern nicht zu entnehmen sei. Die Bildsequenz belege auch, dass sich der Omnibus bewegt habe. Der Einwand, das Fahrzeug könne nicht in Bewegung gewesen sein, weil sich keine Hand am Lenkrad befunden habe, gebe zwar unter Umständen Anlass zu einer allgemeinen Überprüfung der Fahreignung, rechtfertige aber indes nicht den gewünschten Rückschluss auf ein stehendes Fahrzeug.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.