Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Dezember 2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 2652/20 entschieden, dass es verfassungsrechtlich zweifelhaft, ob das Oberlandesgericht bei der Gestaltung des Verfahrens und der Feststellung des Sachverhalts, auch unter den Bedingungen des fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahrens, der Bedeutung des Elternrechts des Beschwerdeführers und dem Gebot, Sorgerechtsentscheidungen am Kindeswohl auszurichten, was eine Ausgestaltung des Verfahrens einschließt, die eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung gewährleistet, verfassungsrechtlich hinreichend Rechnung getragen hat.
Insofern ergibt sich aus der Verfassungsbeschwerde und den Anlagen insbesondere, dass das Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung von den erstinstanzlich geäußerten Vorschlägen des Jugendamts, das eine Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einer Jugendhilfeeinrichtung empfiehlt und der Verfahrensbeiständin, die den Verbleib des Kindes bei den Großeltern befürwortet, abweicht und dass ferner auch die behandelnden Ärzte von einer Betreuung des Kindes durch die Mutter oder einer erneuten Veränderung des Aufenthalts des Kindes nach der Übergabe an die Großeltern abrieten. Ob hinsichtlich dieses Abweichens von den Einschätzungen der fachlich Beteiligten eine hinreichende anderweitige vom Oberlandesgericht offengelegte Entscheidungsgrundlage vorlag, bedarf ‒ auch im Hinblick darauf, dass der Aufenthalt des Kindes im Haushalt der Mutter keine in der erstinstanzlichen Entscheidung überprüfte Option war und das Oberlandesgericht insoweit keine eigenen Ermittlungen vorgenommen hat ‒ weitergehender verfassungsrechtlicher Überprüfung.