Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat mit Beschluss vom 21.01.2021 zum Aktenzeichen 6 L 35/21 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass ein Telekom-Shop im Saarland nicht vorläufig öffnen darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Saarlouis vom 21.01.2021 ergibt sich:
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der aktuellen Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, untersagt. Von den entsprechenden Betriebsschließungen ausgenommen sind bestimmte, in Satz 2 der Vorschrift abschließend benannte Betriebe und Ladengeschäfte, deren Öffnung der Verordnungsgeber zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung für angezeigt hält. Zu diesen privilegierten Betrieben und Ladengeschäften zählt der von der Antragstellerin betriebene Telekom-Shop als Servicestelle eines Telekommunikationsunternehmens nicht. Allerdings kann die zuständige Ortspolizeibehörde nach § 7 Abs. 9 Satz 1 VO CP in atypischen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der Zweck der Verordnung gewahrt wird.
Die Betreiberin eines Telekom-Shops in St. Wendel (Antragstellerin) begehrte eine solche Ausnahmegenehmigung. Diese wurde von dem Bürgermeister der Stadt St. Wendel als zuständiger Ortspolizeibehörde mit der Begründung abgelehnt, dass die Öffnung eines Telekom Shops nicht essenziell notwendig sei.
Das VG Saarlouis hat den Eilantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ablehnung rechtlich nicht zu beanstanden. Eine atypische Einzelfallkonstellation, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Öffnung eines Telekom-Shops rechtfertigen würde, liege bei der Antragstellerin nicht vor. Auch sei nicht ersichtlich, dass von dem Betrieb eines Telekom-Shops generell keine Infektionsgefahren ausgehen könnten oder diese so unbeachtlich wären, dass sie ohne messbare Folgen für das allgemeine Infektionsgeschehen seien. Eine Gleichbehandlung mit den von einer Betriebsschließung ausgenommenen Ladengeschäften und Betrieben könne die Antragstellerin nicht für sich einfordern. Dem Verordnungsgeber komme bei der Beurteilung, für welche Ladengeschäfte und Betriebe er keine Schließung für angezeigt halte, ein Einschätzungsspielraum zu. Die von den angeordneten Betriebsschließungen ausgenommenen Geschäfts- und Betriebsbereiche zeichneten sich dadurch aus, dass sie wesentlich der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs bzw. mit Waren und auch Dienst- und Werkleistungen dienten, die regelmäßig zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung benötigt würden. Dass der Verordnungsgeber diesen Ladengeschäften und Betrieben gegenüber anderen Geschäftsbereichen besondere Bedeutung zuerkannt und diese privilegiert habe, sei nachzuvollziehen. Demgegenüber erscheine die Offenhaltung von Servicestellen eines Kommunikationsunternehmens zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung auch im Bereich der Telekommunikation nicht zwingend geboten. Der Bedarf an Geräten zur elektronischen Kommunikation könne durch telefonische Kundenbestellungen oder solche mittels E-Mail mit anschließender Terminvergabe zwecks Abholung oder Lieferung gedeckt werden. Gleiches gelte hinsichtlich etwaig erforderlich werdender Beratungsgespräche bei Störfällen und dem diesbezüglichen Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten, die ebenfalls telefonisch erfolgen könnten. Im Übrigen sei allen Ladenlokalen die Erbringung von Dienst- oder Werlleistungen außerhalb des Ladenlokals weiterhin gestattet. Dass ohne die Öffnung des Telekom-Shops der Antragstellerin ein erheblicher Teil der Bevölkerung, insbesondere ältere Menschen oder Risikopatienten, von jeglicher Kommunikation ausgeschlossen wäre, sei fernliegend.
Der Umstand, dass in anderen Bundesländern, etwa in Hessen und Bayern, Telekommunikationsläden bzw. Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen weiterhin öffnen dürften, vermittle der Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die Überprüfung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Rechtsnorm sei auf den räumlichen Geltungsbereich der jeweiligen Vorschrift beschränkt. Daraus, dass in anderen Bundesländern anders verfahren werde, könne die Antragstellerin daher nichts zu ihren Gunsten herleiten.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Saarland zu.