Die EU-Kommission hat gegen Valve, Eigentümer der Online-PC-Spieleplattform „Steam“, und die fünf Verleger Bandai Namco, Capcom, Focus Home, Koch Media und ZeniMax eine Geldstrafe in Höhe von 7,8 Millionen Euro wegen Verstoßes gegen die EU-Kartellvorschriften verhängt.
Aus EU-Aktuell vom 20.01.2021 ergibt sich:
Die Unternehmen schränkten den grenzüberschreitenden Verkauf bestimmter PC-Videospiele auf Grundlage des geografischen Standorts der Nutzer innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ein, indem sie „Geoblocking“ praktizierten.
Die EU-Kommission stellte fest, dass Valve und die Verleger durch die bilaterale Vereinbarung, bestimmte PC-Videospiele außerhalb eines bestimmten Gebiets zu blockieren, den EWR-Markt unter Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften aufgeteilt haben. Die Geoblocking-Praktiken hinderten die Verbraucher daran, PC-Videospiele zu aktivieren und zu spielen, die von den Vertriebshändlern der Verleger entweder auf physischen Medien wie DVDs oder durch Downloads verkauft wurden. Diese Geschäftspraktiken verwehrten den europäischen Verbrauchern daher die Vorteile des digitalen Binnenmarkts der EU, sich in den einzelnen Mitgliedstaaten nach dem günstigsten Angebot umzusehen.
Die fünf Verlage arbeiteten mit der EU-Kommission zusammen, indem sie für die Untersuchung hilfreiche Nachweise vorlegten und den Sachverhalt und die Verstöße gegen das EU-Kartellrecht ausdrücklich anerkannten. Die EU-Kommission gewährte daher Ermäßigungen auf die Geldbußen in Abhängigkeit vom Umfang dieser Zusammenarbeit, die zwischen 10% (für Bandai, Focus Home, Koch Media und ZeniMax) und 15% (für Capcom) liegen.
Die für die Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Mehr als 50% aller Europäer spielen Videospiele. Die Videospielindustrie in Europa floriert und hat inzwischen einen Wert von über 17 Mrd. Euro. Die heutigen Sanktionen gegen die „Geoblocking“-Praktiken von Valve und fünf PC-Videospielverlagen erinnern daran, dass es Unternehmen nach dem EU-Wettbewerbsrecht verboten ist, den grenzüberschreitenden Verkauf vertraglich zu beschränken. Solche Praktiken berauben die europäischen Verbraucher der Vorteile des digitalen EU-Binnenmarktes und der Möglichkeit, sich nach dem günstigsten Angebot in der EU umzusehen.“