Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die aktualisierte Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur Impfung gegen die saisonale Grippe in der Schutzimpfungs-Richtlinie umgesetzt.
Aus der Pressemitteilung des G-BA vom 21.01.2021 ergibt sich:
Alle Personen ab dem Alter von 65 Jahren sollen in der Grippesaison 2021/22 mit einem Hochdosis-Impfstoff geimpft werden. Falls es zukünftig entsprechend eines Antrages des Herstellers auch einen zugelassenen Impfstoff für die Anwendung bei 60- bis 64-Jährigen gibt, gilt dieser Anspruch bereits ab dem Alter von 60 Jahren. Bis zu einer solchen erweiterten Zulassung werden 60- bis 64-Jährige weiterhin mit den konventionellen Influenza-Impfstoffen geimpft, um sie vor der Grippe zu schützen. Mit der Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie schaffte der G-BA am 21.01.2021 die Basis für die rechtzeitige Planung der Impfstoff-Beschaffung für die Grippesaison 2021/22.
Hochdosis-Impfstoffe für Risikogruppe der Älteren
Hochdosis-Impfstoffe gegen Grippe haben erstmals 2020 eine arzneimittelrechtliche Zulassung für den Einsatz bei Personen ab dem Alter von 65 Jahren erhalten. Die STIKO hat eine erhöhte Wirksamkeit im Vergleich zu anderen Impfstofftypen festgestellt. Da es sich bei der saisonalen Grippe um eine häufige und potenziell schwer verlaufende Erkrankung handelt, kann bereits mit einer leicht besseren Wirksamkeit eines Impfstoffs eine relevante Anzahl an Grippeerkrankungen und an schweren Verläufen zusätzlich verhindert werden.
Die aktualisierte Impfempfehlung veröffentlichte die STIKO im Epidemiologischen Bulletin 1/2021. Antworten auf häufig gestellte Fragen stellt das Robert Koch-Institut auf seinen Internetseiten allgemein zur Influenza-Impfung und auch speziell zum Hochdosis-Impfstoff zur Verfügung.
Der Beschluss zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie schafft eine verlässliche Planungsgrundlage für die Grippesaison 2021/22. Er wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 01.04.2021 in Kraft.
Hintergrund: Leistungsansprüche gesetzlich Krankenversicherter auf Grippeschutzimpfungen
Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist eine Empfehlung der beim Robert Koch-Institut angesiedelten STIKO. Auf Basis der STIKO-Empfehlungen legt der G-BA – spätestens zwei Monate nach deren Veröffentlichung – die Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV in der Schutzimpfungs-Richtlinie fest.
Eine Impfung gegen die saisonale Grippe ist GKV-Leistung für:
• Personen ab 60 Jahren
• Schwangere ab dem 2. Trimenon, bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens ab dem 1. Trimenon
• Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens (wie z. B. chronische Erkrankungen der Atmungsorgane, Herz- oder Kreislaufkrankheiten)
• Bewohner von Alters- oder Pflegeheimen
• Personen, die als mögliche Infektionsquelle im selben Haushalt lebende oder von ihnen betreute Risikopersonen gefährden können
• Personen mit einem erhöhten beruflichen Risiko.