Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat am 20.01.2021 zum Aktenzeichen VerfGH 105/19 entschieden, dass der Antrag auf Einleitung Volksbegehrens über ein „Gesetz zur Verbesserung der Patient*innensicherheit im Krankenhaus“ unzulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH Berlin Nr. 1/2021 vom 21.01.2021 ergibt sich:
Das Berliner Bündnis für mehr Personal im Krankenhaus hat 2018 die Einleitung eines Volksbegehrens über ein „Gesetz zur Verbesserung der Patient*innensicherheit im Krankenhaus“ beantragt. Diesen Antrag hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport als unvereinbar mit höherrangigem Recht angesehen und das Vorhaben deshalb dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt.
Der VerfGH Berlin hat entschieden, dass der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens unzulässig ist.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes steht die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Mindestausstattung aller Krankenhausbereiche mit Personal nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG dem Bund zustehe. Von dieser Kompetenz habe der Bund durch die von ihm getroffenen Regelungen zur Gesetzlichen Krankenversicherung abschließend Gebrauch gemacht.