Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat den Entwurf einer Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der Covid-19-Pandemie vorgelegt, die am 28.01.2021 zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht.
Aus hib – heute im bundestag Nr. 93 vom 21.01.2021 ergibt sich:
Mit der Verordnung (BT-Drs. 19/26009 – PDF, 539 KB), die der Zustimmung des Parlaments bedarf, soll den Parteien ermöglicht werden, ihre Kandidaten für die Bundestagswahl am 26.09.2021 auch ohne Präsenzversammlungen zu benennen. Die dafür erforderliche Feststellung, dass angesichts der Covid-19-Pandemie „die Durchführung von Versammlungen für die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen zumindest teilweise unmöglich ist“, hatte der Bundestag bereits vergangene Woche getroffen.
Nach der Verordnung können die „Wahlvorschlagsträger“ bei der Kandidatenaufstellung von Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung und ihrer Satzungen über die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen nach Maßgabe der vorgesehenen Bestimmungen abweichen. Sie enthält dazu besondere Regelungen für die Durchführung von Versammlungen mit elektronischer Kommunikation, für die Aufstellung von Wahlbewerbern im schriftlichen Verfahren und für die Schlussabstimmungen.
Danach sollen Versammlungen zur Wahl von Wahlbewerbern und Vertretern für Vertreterversammlungen mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden können. So soll es beispielsweise möglich sein, eine Versammlung ausschließlich über ein Videokonferenzsystem abzuhalten, über das alle Teilnehmer zusammengeschaltet werden und miteinander kommunizieren können. Auch sollen einzelne oder ein Teil der Parteimitglieder im Wege elektronischer Kommunikation an einer Präsenzversammlung teilnehmen können. Ebenso sieht die Verordnung vor, dass eine Versammlung durch mehrere gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten, die mittels elektronischer Kommunikation verbunden sind, durchgeführt werden kann. Bei allen Versammlungsformen mit elektronischer Kommunikation soll das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und die Möglichkeit der Kommunikation der Teilnehmer gewährleistet werden müssen.
Zudem sollen Wahlbewerber und Vertreter für die Vertreterversammlungen laut Vorlage auch in einem schriftlichen Verfahren aufgestellt werden können. Dabei ist auch hier das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber sowie der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Kandidaten zu gewährleisten.
Die Schlussabstimmung kann der Verordnung zufolge durch Urnen- oder Briefwahl oder eine Kombination aus beidem erfolgen, auch wenn diese Verfahren in der Satzung der Partei nicht vorgesehen sind. „Schlussabstimmungen sind die endgültigen Abstimmungen über einen Wahlvorschlag“, heißt es dazu in der Begründung weiter. Bei der Wahlbewerberaufstellung könnten elektronische Verfahren zur Vorermittlung, Sammlung und Vorauswahl der Bewerbungen benutzt werden, seien aber „nur im Vorfeld und als Vorverfahren zur eigentlichen, schriftlich mit Stimmzetteln geheim durchzuführenden Abstimmung der Stimmberechtigten zulässig“.