Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 19.01.2021 zum Aktenzeichen 9 K 66/21 entschieden, dass zwei Einwohnern aus Wiesloch und Sandhausen (Rhein-Neckar-Kreis) sich weiterhin an die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Warteschlangen im öffentlichen Raum und beim Besuch von Wochenmärkten halten müssen.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 19.01.2021 ergibt sich:
Mit den Allgemeinverfügungen hatte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (Antragsgegner) für das Gebiet der beiden Kommunen Wiesloch bzw. Sandhausen mit Blick auf die SARS-CoV-2-Pandemie ergänzend zur Corona-Verordnung des Landes u.a. das grundsätzliche Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Warteschlangen im öffentlichen Raum und beim Besuch u.a. von Wochenmärkten angeordnet. Für einen an einen Fußgängerbereich, für den schon aufgrund der Corona-Verordnung des Landes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend ist, anschließenden, weiteren verkehrsberuhigten Bereich in Wiesloch war außerdem ebenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet worden. Gegen die ihren jeweiligen Wohnort betreffenden Bestimmungen hatten die Antragsteller Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen. Im Erfolgsfall bedeutet dies, dass die Antragsteller sich zunächst nicht an die angefochtenen Teile der Verfügung halten müssen.
Das VG Karlsruhe hat die Anträge abgelehnt.
Lediglich hinsichtlich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in dem an einen Fußgängerbereich anschließenden, weiteren verkehrsberuhigten Bereich in Wiesloch wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist den verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller gegen die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gesundheitsämter nicht zu folgen. Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung setze für nicht schon von der Corona-Verordnung erfasste, weitere verkehrsberuhigte Bereiche jedenfalls tatsächliche Feststellungen zu einer infektiologisch vergleichbaren Gefährdungslage voraus, woran es fehle. Hingegen sei die Anordnung einer im Vergleich zur Corona-Verordnung erweiterten, grundsätzlichen Maskenpflicht in Warteschlangen und auf Märkten, wo es zu Menschenansammlungen kommen und ein Mindestabstand nicht immer eingehalten werden könne, eine zulässige und insbesondere verhältnismäßige ergänzende Maßnahme zur Pandemieeindämmung. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die – von den Antragstellern in Zweifel gezogene – entsprechende Geltung der Ausnahmevorschriften zur Maskenpflicht nach der Corona-Verordnung des Landes.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg einzulegen.