Das Landgericht Köln hat am 20.01.2021 zum Aktenzeichen 4 O 84/20 entschieden, dass die Kündigungen der Gewerbeflächen in der ehemaligen Hauptverwaltung von Klöckner-Humboldt-Deutz wirksam sind, so dass die Künstlerinitiative „Raum 13“ bis Ende Februar 2021 aus dem historischen Gasmotorenwerk ausziehen muss.
Aus der Pressemitteilung des LG Köln Nr. 1/2021 vom 20.01.2021 ergibt sich:
Die Klägerin ist eine Grundbesitzverwaltungsgesellschaft und hatte mit den Beklagten Mietverträge über die Nutzung des ehemaligen Hauptverwaltungsgebäudes der Deutz-AG geschlossen. Die Beklagten stehen für eine Künstlerinitiative, die die gemieteten Flächen seitdem für künstlerische, architektonische und historische Ausstellungen und Projekte sowie als multifunktionale Werkstattateliers unter dem Namen „Raum 13“ nutzen. Die Klägerin kündigte die Mietverträge zum 30.04.2020. Die Stadt Köln beschloss ein Vorkaufsrecht und gab nach den Kündigungen eine Resolution heraus, in der sie die Kündigungen bedauerte und die Klägerin aufforderte, die kulturelle Nutzung weiter zu ermöglichen. Die beklagten Künstler sind der Ansicht, die Kündigungen seien unwirksam. Die Nutzung der Räume habe eine besondere städtebauliche und gesamtgesellschaftliche Bedeutung aufgrund der sozial-historisch-kulturellen Ausrichtung. Auch beabsichtige die Stadt Köln, das Gebäude zu erwerben und dann an die Beklagten weiterzuvermieten.
Das LG Köln hat entschieden, dass die Kündigungen wirksam seien und die Beklagten das Gebäude räumen müssen.
Nach Auffassung des Landgerichts sind die Kündigungen vertragsgemäß mit Wirkung zum 30.04.2020 erklärt worden. Es liegen keine Gründe vor, die einer Kündigung entgegenstehen. Aus der künstlerisch-sozialen Nutzung der Mietflächen ergebe sich keine besondere Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Eine Güterabwägung der dem Eigentümer grundsätzlich zustehenden Gestaltungs- und Verfügungsrechte über sein Eigentum und der besonderen Bedeutung der Nutzung der gewerblichen Mietflächen durch die Künstlerinitiative komme nicht zu dem Ergebnis, dass das Kündigungsrecht einzuschränken sei. Dies würde sonst zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Vermieters führen.
Auch das Vorkaufsrecht der Stadt Köln und die erklärte Absicht, im Falle eines Ankaufs der Künstlerinitiative die Flächen für eine weitere Nutzung wieder anzubieten, sei zu wenig konkret.
Die Künstlerinitiative hat die Möglichkeit, gegen das Urteil beim OLG Köln Berufung einzulegen.