Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Regierungsentwurf zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen, wonach das Strafverfahren weiter an die sich wandelnden gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen angepasst sowie der Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes erweitert werden.
Aus der Pressemitteilung des BMJV vom 20.01.2021 ergibt sich:
Zur Stärkung des Opferschutzes sollen neue Regelungen zum Schutz der Zeugenadressen in der Strafprozessordnung geschaffen werden. Eine Nennung der vollständigen Anschrift soll weder in der Anklageschrift noch grundsätzlich bei Vernehmungen in der Hauptverhandlung oder bei richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten erfolgen. Daneben soll die sexuelle Selbstbestimmung als eigenes Schutzgut in das Gewaltschutzgesetz aufgenommen und so der Zugang des Opfers zu familiengerichtlichen Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz erweitert werden.
Das Recht des Ermittlungsverfahrens soll an verschiedenen Stellen modernisiert werden. Regelungslücken im Bereich der strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse sollen geschlossen werden. Dies betrifft den Einsatz von sog. automatisierten Kennzeichenlesesystemen (AKLS) im öffentlichen Verkehrsraum zu Fahndungszwecken, aber auch das im Kern seit Schaffung der Strafprozessordnung unveränderte Recht der Postbeschlagnahme.
Bei der Postbeschlagnahme soll klargestellt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden in Zukunft auch Auskunft von den Postdienstleistern über solche Postsendungen von oder an beschuldigte Personen verlangen können, die bereits ausgeliefert worden sind. Dies ist eine wichtige Neuerung, um eine effektive Strafverfolgung auch in Zeiten des vermehrten Online-Versandhandels zu gewährleisten. Gerade der vermehrte Versand von krimineller Ware – Betäubungsmittel, Waffen, Hehlerware – nach dem Kauf über das besonders abgeschottete Darknet kann mit diesem Ermittlungsinstrument besser aufgeklärt werden.
Darüber hinaus wird das Recht der Vermögensabschöpfung gestärkt, damit Maßnahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung noch effektiver angeordnet und vollstreckt werden können.
Weitere Information
Gesetzentwurf zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (PDF, 1 MB)