Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.01.2021 zum Aktenzeichen 7 L 48/21 und 7 L 39/21 entschieden, dass Personen, die älter als 80 Jahre alt sind, vom Land Nordrhein-Westfalen nicht verlangen können, unverzüglich gegen das Corona-Virus geimpft zu werden.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 4/2021 vom 19.01.2021 ergibt sich:
Ein etwaiger Anspruch sei gegenüber der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde zu verfolgen, so das Verwaltungsgericht.
In einem Fall hatten die 83-jährigen im eigenen Hausstand lebenden Eheleute beantragt, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales möge das zuständige Gesundheitsamt anweisen, sie unverzüglich zu impfen. In dem weiteren Fall hatte der 85 Jahre alte Antragsteller den Antrag auf Durchführung der Impfung unmittelbar gegen das Gesundheitsministerium gerichtet.
Das VG Düsseldorf hat die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stehen entsprechende Rechte den Antragstellern nicht zu. Diese könnten Ansprüche auf unverzügliche Impfung bzw. Terminvergabe gegenüber der örtlich zuständigen unteren Gesundheitsbehörde, also dem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt, der bzw. die am jeweiligen Wohnort das örtlich zuständige Impfzentrum betreibe, (auch gerichtlich) verfolgen. Den unteren Gesundheitsbehörden obliege insbesondere die Entscheidung über die Impfberechtigung im Einzelfall. Sie müssten klären, ob Personen über die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission hinaus einen Anspruch auf vorrangige Impfung hätten und ob im Hinblick auf bislang nicht berücksichtigte Vorerkrankungen eine Einzelfallentscheidung über die Regelungen der Coronavirus-Impfverordnung hinaus zu ermöglichen sei. Eines Umwegs über das Gesundheitsministerium als Aufsichtsbehörde bedürfe es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes nicht. Das Recht und die Befugnis der Aufsichtsbehörden, untergeordneten Behörden Weisungen zu erteilen, diene allein der Gewährleistung der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz und nicht der Durchsetzung subjektiver Rechte.
Gegen die Entscheidungen kann die Beschwerde vor dem OVG NRW erhoben werden.