Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschluss vom 19.01.2021 zum Aktenzeichen 1 S 138/21 entschieden, dass die Heidelberger Flüchtlingscamp-Demo auch nachts stattfinden darf und die Beschränkung auf eine Person je Zelt bestehen bleibt.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 1/2021 vom 19.01.2021 ergibt sich:
Zu dem auf dem Marktplatz vom 16.01.2021 bis zum 23.01.2021 stattfindenden Protestcamp „Evakuiert die Geflüchtetenlager an den EU-Außengrenzen“ hat die Stadt Heidelberg unter anderem bestimmt, dass sich jeweils nur eine Person in den vom Veranstalter und Antragsteller als Kundgebungsmittel und zum Übernachten der Teilnehmer vorgesehenen Zelten aufhalten darf. Zudem hat die Stadt Heidelberg den zeitlichen Rahmen der Veranstaltung auf jeweils 06 Uhr bis 19 Uhr beschränkt.
Ein Eilantrag des Demonstrationsveranstalters hiergegen blieb beim VG Karlsruhe erfolglos.
Der VGH Mannheim hat der Beschwerde des Veranstalters der Flüchtlingscamp-Demonstration teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die zeitliche Beschränkung der Versammlung angeordnet.
Die Versammlung darf daher auch nachts stattfinden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dient der Schutz vor Infektionen durch das Coronavirus den hochrangigen Rechtsgütern von Leib und Leben und könne daher Auflagen für Versammlungen rechtfertigen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass konkrete Anhaltspunkte für solche Gefahren bestünden. Daran fehle es hier. Die Stadt Heidelberg als Antragsgegnerin habe keine Tatsachen vorgetragen, dass die Versammlungsteilnehmer nachts die Abstandsvorschriften oder sonstige Hygienevorschriften nicht einhielten. Auch fehlten Anhaltspunkte dafür, dass nächtliche Unterstützungsaktionen durch weitere Personen überhaupt zu erwarten seien und dass diese zu Infektionsgefahren führen könnten. Die Versammlungsteilnehmer seien an die Auflage gebunden, dass sich in einem Zelt immer nur eine Person aufhalten dürfe. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Versammlungsteilnehmer an diese dem Infektionsschutz dienende Auflage nicht halten würden.
Ohne Erfolg blieb der Antrag des Demoveranstalters, dass sich nicht nur eine Person in jedem Zelt, sondern darüber hinaus auch Personen eines Haushalts in jedem Zelt aufhalten dürften. Der Eilantrag sei insoweit nicht zulässig, da der Demoveranstalter insoweit gegen den Bescheid der Antragsgegnerin bereits keinen Widerspruch eingelegt hatte. Daher verbleibt es bei der Auflage, dass sich in jedem Zelt jeweils nur eine Person aufhalten darf.
Der Beschluss ist unanfechtbar.