Das Bundesverfassungsrecht hat mit Beschluss vom 15.12.2020 zum Aktenzeichen 2 BvR 2187/20 entschieden, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angestiegenen Todeszahlen und der Beginn einer zweiten Infektionswelle in Afghanistan keine veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO darstellt, weil der Beschluss vom 21. August 2020 die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie bereits berücksichtigt habe, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht genügt.
Seinen auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützten Antrag hat der Beschwerdeführer entgegen der dort verwendeten Eingangsformulierung nicht nur auf die Rüge gestützt, der Beschluss des Verwaltungsgerichts habe die zunehmend besorgniserregende Lage in Afghanistan nicht hinreichend berücksichtigt; vielmehr hat er eine Reihe von später – insbesondere im Zeitraum von September bis November 2020 – veröffentlichten Berichten und Judikaten für seine Annahme herangezogen, die Situation in Afghanistan habe sich gerade in jüngster Zeit maßgeblich verschlechtert.
Angesichts der sehr dynamischen Entwicklung der Versorgungssituation, der Arbeitsmarktlage und der extrem eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Afghanistan aufgrund der Covid-19-Pandemie muss das Verwaltungsgericht sich mit entscheidungsrelevanten Behauptungen zur Änderung der Sachlage befassen und auch insoweit eine Entscheidung auf der Grundlage tagesaktueller Erkenntnisse treffen.
Der bloße Verweis darauf, dass sich eine drei Monate zuvor ergangene Entscheidung bereits mit den „Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ beschäftigt habe, sodass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht vorlägen, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.