Mit dem 01.01.2021 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
Aus dem Newsletter der BReg Verbraucherschutz aktuell vom 13.01.2021 ergibt sich:
Sie wurden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt 2021 bei 58.050 Euro (monatlich 4.837,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei 64.350 Euro (monatlich 5.362,50 Euro).
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt seit dem 01.01.2021 ebenfalls eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich 2021 bis zu einem Höchstbetrag von 7.100 Euro im Monat in den alten und 6.700 Euro in den neuen Bundesländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt diese Einkommensgrenze bei 8.700 Euro in den alten und 8.250 Euro in den neuen Ländern.
Soziale Absicherung
Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.
Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen“. Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.
Rechengrößen ab 01.01.2021 im Überblick:
Rechengröße | West | Ost |
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV | 58.050 Euro pro Jahr (4.837,50 Euro pro Monat) | |
Versicherungspflichtgrenze in der GKV | 64.350 Euro pro Jahr (5.362,50 Euro pro Monat) | |
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung | 7.100 Euro pro Monat | 6.700 Euro pro Monat |
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung | 8.700 Euro pro Monat | 8.250 Euro pro Monat |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2021 in der Rentenversicherung | 41.541 pro Jahr | |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.290 Euro pro Monat | 3.115 Euro pro Monat |