Der Europäische Gerichtshof hat am 14.01.2021 zum Aktenzeichen C 63/19 entschieden, dass der den Einwohnern der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia auf den Kraftstoffpreis gewährte Nachlass für sich genommen nicht gegen die Energiebesteuerungsrichtlinie verstößt.
Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 3/2021 vom 14.01.2021 ergibt sich:
Die Kommission habe nicht dargetan, dass Italien eine Verbrauchsteuerermäßigung in Form der Erstattung der entrichteten Steuern eingeführt hätte, so der EuGH.
Italien war vom Rat 1996 ermächtigt worden, bis zum 31.12.2006 eine Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf in der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia (Region Friaul-Julisch Venetien, Italien) erworbenes Benzin anzuwenden. Damit sollte dem entgegengewirkt werden, dass die Einwohner der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia im benachbarten Mitgliedstaat Slowenien günstiger Kraftstoff tankten. In der Zeit nach dem 31.12.2006 kamen die Einwohner der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia weiter in den Genuss eines Nachlasses auf den an der Zapfsäule zu zahlenden Kraftstoffpreis, zuletzt aufgrund eines Gesetzes der Region von 2010. Nach dem durch dieses Gesetz eingeführten Zuschusssystem gewähren die Tankstellenbetreiber den Einwohnern der Region als Endverbraucher einen Nachlass auf den Kraftstoffpreis. Die Verwaltung der Region erstattet den Tankstellenbetreibern dann einen Betrag, der den gewährten Nachlässen entspricht. Nach Auffassung der Kommission führt diese Regelung bei dem an die Einwohner der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia verkauften Benzin- und Dieselkraftstoff zu einer rechtswidrigen Ermäßigung der Verbrauchsteuer in Form der Erstattung der entrichteten Steuern. Dies stelle einen Verstoß gegen die Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG (ABl. 2003, L 283, 51) dar. Die Energiebesteuerungsrichtlinie legt u.a. für Energieerzeugnisse Mindestverbrauchsteuersätze fest, die die Mitgliedstaaten anwenden müssen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Ausnahmen sind möglich, müssen aber ausdrücklich gemäß der Richtlinie zugelassen sein.
Die Kommission erhob deshalb beim EuGH gegen Italien eine Vertragsverletzungsklage. Italien macht unterstützt durch Spanien geltend, dass es nicht möglich sei, den betreffenden Zuschuss objektiv mit dem Verbrauchsteueranteil des Tankstellenpreises für Kraftstoffe in Zusammenhang zu bringen. Der Zuschuss beziehe sich vielmehr auf den Herstellungskostenanteil des Kraftstoffs. Er diene dazu, die Herstellungskosten in einer durch fehlende Infrastruktur gekennzeichneten Region auszugleichen.
Der EuGH hat die Klage der Kommission abgewiesen.
Nach Auffassung des EuGH bestreitet die Kommission nicht, dass das betreffende Zuschusssystem aus dem allgemeinen Haushalt der Region und nicht unmittelbar und speziell aus dem Anteil des Ertrags der Verbrauchsteuer auf Kraftstoffe finanziert wird, der von der italienischen Zentralverwaltung an den Haushalt der Region übertragen wird. Von einer „Erstattung“ der Verbrauchsteuern könne nur die Rede sein, wenn zwischen den Beträgen, die den Betreibern der Tankstellen erstattet werden (die den Preisnachlässen entsprechen, die den Einwohnern der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia beim Erwerb von Kraftstoff gewährt werden) und dem Ertrag der Verbrauchsteuer ein zumindest mittelbarer realer Zusammenhang bestehe. Die Kommission habe weder behauptet noch bewiesen, dass ein solcher Zusammenhang bestünde. Zudem habe die Kommission auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Verbrauchsteuer auf Kraftstoff durch das betreffende Zuschusssystem neutralisiert oder verringert würde. Auch wenn eine frühere Rabattregelung, die in bestimmten Punkten mit dem betreffenden Zuschusssystem vergleichbar sei, Gegenstand einer vom Rat genehmigten Ausnahmeregelung war, schließe dies nicht aus, dass das gegenwärtige Zuschusssystem, auch ohne Gegenstand einer Ermächtigung zu sein, mit dem Unionsrecht in Einklang stehe.
Der EuGH gelangt zu dem Schluss, dass die Kommission nicht dargetan hat, dass Italien dadurch, dass es das betreffende Zuschusssystem eingeführt hat, eine Verbrauchsteuerermäßigung in Form der Erstattung der entrichteten Steuern eingeführt hätte, und damit auch nicht, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hätte.