Der Deutsche Notarverein (DNotV) begrüßt das Ziel der Reform, neben der stärkeren Individualisierung des Betreuungsverfahrens auch eine Systematisierung und damit einfachere Anwendung dieser Bereiche des Familienrechts zu erreichen, das angedachte Ehegattenvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten (§ 1358 BGB-E) wird gleichwohl weiterhin im Grundsatz kritisch bewertet.
Aus der Pressemittelung des DNotV vom 13.01.2021 ergibt sich:
Will der Gesetzgeber rechtspolitisch gleichwohl am „Ob“ der Regelung festhalten, bedarf es aus Sicht des DNotV jedenfalls einer Konkretisierung des normativen Anwendungsbereichs und einen funktionierenden Schutz des vertretenen Ehegatten durch eine verpflichtende elektronische Einsicht in das Zentrale Vorsorgeregister seitens der behandelnden Ärzte. Der Betroffene müsse sich in Anbetracht der in Rede stehenden höchstrangigen Rechtsgüter darauf verlassen können, dass sein Widerspruch gegen das Ehegattenvertretungsrecht im Notfall auch wirklich berücksichtigt werde.
Der Genehmigungsvorbehalt für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte (§§ 1643, 1852 BGB-E) sei in der Kabinettsfassung zwar sinnvoll weiter konkretisiert worden. Gleichwohl gehe die pauschale Fassung des § 1852 BGB-E weiterhin zu weit und würde in ihrer gesetzgeberischen Konzeption erhebliche zusätzliche Hemmnisse für innerfamiliäre Nachfolgeplanungen begründen. Im Zentrum einer Kodifizierung sollte vielmehr der ursprüngliche gesetzestechnische Zweck des Genehmigungsvorbehaltes stehen, mit dem der Betreute/Minderjährige bei Erwerb einer Beteiligung vor umfassenden Haftungen geschützt werden soll.
Weitere Information
Stellungnahme des DNotV v. 11.01.2021 (PDF, 202 KB)