Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 28.12.2020 zum Aktenzeichen 3 L 1189/20.KO entschieden, dass zwei Einkaufsmärkte in ihren Verkaufsräumen trotz des Lockdowns vorläufig ihr gesamtes Warensortiment für den Kundenverkehr anbieten dürfen.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 2/2021 vom 13.01.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerin betreibt zwei Einkaufsmärkte mit einem gemischten Warensortiment. Hierzu gehören neben Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Getränken auch Spielwaren, Bekleidungsstücke und Haushaltswaren. Die zuständige Verwaltungsbehörde untersagte der Antragstellerin gestützt auf die Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (14. CoBeLVO) den Verkauf sog. nicht privilegierter Waren (hierzu zählen etwa Spielwaren und Bekleidungsstücke) und gab ihr gleichzeitig auf, die vom Verkaufsverbot betroffenen Waren aus den Verkaufsbereichen wegzuräumen oder die Verkaufsbereiche solcher Waren zu sperren.
Das VG Koblenz hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung der Verwaltungsgerichts ist die behördliche Verfügung nicht von der 14. CoBeLVO gedeckt. Die Verordnung sehe zunächst vor, dass gewerbliche Einrichtungen für den Kundenverkehr grundsätzlich geschlossen blieben. Hiervon ausgenommen seien allerdings u.a. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte. Biete eine Einrichtung neben den hiernach privilegierten Waren, z.B. Lebensmittel und Drogerieartikel, auch nicht privilegierte Waren wie z.B. Bekleidungsstücke und Spielwaren an, sei dies nur zulässig, soweit das weitere Waren- und Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder des Angebots bilde.
Ob die privilegierten Waren den Schwerpunkt des Verkaufs ausmachten, orientiere sich am Umsatz, den ein Gewerbetreibender erziele. Betreffend das Angebot sei auf die Verkaufsflächen für die jeweiligen Waren abzustellen. Der Landkreis habe im Eilverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragstellerin nicht schwerpunktmäßig Lebensmittel oder Drogerieartikel verkaufe. Vielmehr ergebe sich aus den von ihr vorgelegten Tabellen mit den jeweiligen Tagesumsätzen Gegenteiliges. Zudem würden auch auf den Verkaufsflächen der jeweiligen Betriebe überwiegend privilegierte Waren-sortimente angeboten. Ohne Bedeutung sei, ob die Antragstellerin im Vorfeld der Verfügung ihr Warensortiment nach Inkrafttreten der 14. CoBeLVO umstrukturiert habe. Denn über die innerbetriebliche Organisation, insbesondere über Aufbau und Umfang der Warensortimente in den Läden, könne die Antragstellerin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst bestimmen.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum OVG Koblenz zu.